88 3. Abschnitt. Polizei. Handelsministers das Recht zur Systemprüfung - zuerkannt worden ist, kann von einer Prüfung abgesehen werden. Der Sachverständige hat nach der endgültigen Abnahme des Be- triebes dem Besitzer eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Anlage den eingereichten Zeichnungen und }Be- schreibungen und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und eine Abschrift davon dem Landratsamte zu übersenden. — P.V. vom 22. August 1905 und 7. August 1908. — Für die Prüfungen haben die Sachverständigen Gebühren nach Maßgabe einer der P.V. vom 7. August 1908 beigefügten Gebührenordnung von den Besitzern der Azetylenanlagen zu beanspruchen. | Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen sind außer den Vorschriften der erwähnten Polizeiverordnungen auch die Bestimmungen des R.G. vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecheri- schen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (R.G.Bl. S. 61) zu beachten (s. $ 58). S 61. 4. Bei der Anlegung elektrischer Leitungen. Zur Errichtung einer Anlage von elektrischen Leitungen, einschließlich der telephonischen, sowie der zu dynamischen, Beleuchtungs- und ähnlichen Zwecken dienenden Leitungen ist ebenso wie zur Vornahme von Veränderungen an bereits bestehenden Leitungen hinsichtlich der Art und Weise ihrer Ausführung die Genehmigung des Landratsamts erforderlich. Ausgenommen hiervon bleibt die Anlage bzw. Veränderung von Leitungen, welche a) dem Reichs- oder Staatsbetriebe dienen, oder b) ausschließlich zum Betriebe von Telegraphen und Fernsprechanlagen, elektrischen Läutewerken und sonstigen Signalvorrichtungen bestimmt sind, sofern dieser Betrieb weder starke noch hochgespannte Ströme erfordert und die Anlagen auf den Bereich der eigenen, von einer öffentlichen elektrischen Leitung nicht berührten Grundstücke des Unternehmers sich beschränken, ohne fremde Grundstücke, öffentliche Straßen Wege usw. zu überschreiten. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalte erteilt, daß sie bei dringlicher Veranlassung im öffentlichen Interesse