Die Sicherheits-, Medizinal- und Gesnndheitspolizei. 89 jederzeit und ohne Anspruch des Besitzers der Leitung auf Entschädigung widerrufen werden kann, und daß die. Leitung nicht zu anderen Zwecken gebraucht werden darf, als zu dem- jenigen, für welchen die Genehmigung ausgesprochen worden ist. (P.V. vom 14. Januar 1895.) 8 62. B. Medizinal- und Gesundheitspolizei. I. Ausübung der Heilkunde. 1. Im allgemeinen. Die Bestimmungen über die Maßregeln der Medizinal- polizei unterliegen in Gemäßheit des Art. 4 der R.V. der Be- aufsichtigung seitens des Reichs. Die oberste Leitung des Medizinalwesens im Fürstentum führt das Ministerium, A. d. I. Innerhalb der einzelnen Ver- waltungsbezirke wird die Medizinalpolizei von den Landrats- ämtern unter Oberaufsicht des Ministeriums, A. d. L, ge- handhabt. Die Landratsämter haben sich dabei der Beihilfe der ihnen beigeordneten Medizinalbeamten, insbesondere der Bezirksphysiker, zu bedienen. | Die Sorge der Polizei für Leben und Gesundheit umfaßt diejenigen . Anstalten und Vorschriften, durch welche fahr- lässige oder zufällige Verletzungen verhütet, Krankheits- ursachen vorgebeugt und ausgebrochenen Krankheiten be- gegnet werden soll. Sie beginnt vor der Geburt durch Auf- stellung von Hebammen. S 69. 2. Hebammen Weibliche Personen, welche gewerbsmäßig bei Geburten die ohne ärztliche Bildung mögliche Hilfe leisten (Hebammen) bedürfen nach der Hebammenordnung vom 12. Oktober 1894 eines Prüfungszeugnisses von der zuständigen Behörde eines Deutschen Bundesstaates. Auswärtige Hebammen, welche ‚ihrer Berufstätigkeit im Fürstentum nachgehen wollen, ohne sich in demselben niederzulassen, haben sich über die Be- fugnis zu gewerbsmäßiger Ausübung der Hebammenkunst durch Vorlegung ihrer Zeugnisse bei dem zuständigen Land-