112 ö. Abschnitt. Polizei. führung einer Leiche vom Sterbeorte nach einem anderen Ort. ist Erlaubnis (Leichenpaß) nötig. Wenn der Tod im Verlaufe einer der nachgenannten Krankheiten: Pocken, Flecktyphus, Cholera oder Pest erfolgt, so ist die Beförderung der Leiche mittelst der Eisenbahn nur dann zugelassen, wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode verstrichen ist. Die Ausstellung des Leichenpasses erfolgt bei Transporten von Leichen innerhalb des Fürstentums durch die Ortspolizeibehörde, bei Transporten über die Grenzen des Fürstentums hinaus aber durch das Landratsamt. Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen erteilt werden, über welche die nachstehenden Ausweise ge- liefert worden sind: ein beglaubigter Auszug aus dem Sterbe- register, eine Bescheinigung des Physikus über die Todes- ursache sowie darüber, daß seiner Überzeugung nach der Be- förderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegen- stehen, ein Ausweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Ein- sargung der Leiche ($ 34 Abs. 2 des Eisenbahn-Betriebsreglements in Verbindung mit Nr. 3 und 4 der V. vom 6. Januar 1888), in den Fällen des $ 86 die daselbst gedachte Genehmigung der Beerdigung. Jedem Leichentransport ist eine zuverlässige Person als Begleiter mitzugeben. (M.B. vom 6. Januar 1888 und 18. Mai 1907.) 8 89. C. Baupolizei. I. Anlegung und Veränderung von Strafsen und] Plätzen. Bei Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften sowie bei Erweiterungen und Wiederbebauungen von Städten und Dörfern sind für das voraussichtliche Bedürfnis der näheren Zukunft von den Ge- meindebehörden Bebauungspläne aufzustellen. Dieselben werden nach stattgehabter Prüfung seitens des Landratsamts und nach erfolster Billigung seitens des Ministeriums, A.d.1I., zu jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang innerhalb der Gemeinde öffentlich ausgelegt. Dies wird vorher in orts- üblicher Weise mit der Aufforderung bekannt gemacht, daß etwaige Einwendungen gegen den Entwurf bei Bebauungs-