114 3. Abschnitt. Polizei. $ 90. II. Aufführung und Veränderung von Einzelbauten. 1. Zuständigkeit der Behörden und Verfahren in Bausachen. Zur Aufführung neuer Gebäude, zum Anbau an ein Ge- bäude und zur Vornahme von wesentlichen Veränderungen an allen Gebäuden ist die Einholung einer Baugenehmigung vor- geschrieben. Von dem Vorhaben ist zunächst der Ortspolizei- behörde Anzeige zu machen und sind derselben Pläne und Zeich- nungen in zwei Exemplaren vorzulegen. Die Ortspolizei- behörde übersendet die ihr überreichten Pläne, Zeichnungen und Anträge mit ihren etwaigen Bemerkungen dem Landrats- amte zur Genehmigung. Bei allen wesentlichen und in die Augen fallenden Bauten in der Residenz Rudolstadt ist außer- dem die Genehmigung des Ministeriums einzuholen. Die Bau- genehmigung ist auf dem einen Exemplar der Bauzeichnung, welches die Ortspolizeibehörde behufs Behändigung an den Bauherrn zurückerhält, urkundlich zu vermerken; das andere Exemplar wird bei Bauten in den Städten der Polizeibehörde und bei Bauten auf dem Lande den Stationsgendarmen zur Überwachung des Baues zugestellt und ist nach erfolgter Ab- nahme dem Landratsamte zurückzugeben. Dasselbe hat dar- über zu wachen, daß der Bau nach den baupolizeilichen Vor- schriften und nach Maßgabe der erteilten Genehmigung aus- geführt wird. Abweichungen von dem genehmigten Bauriß sind nur zu- lässig zur Herstellung größerer Festigkeit und Sicherheit als bereits genehmigt war und zur Veränderung der inneren Raumeinteilung, welche in konstruktiver Hinsicht oder in bezug auf die Feuerungsanlagen keine Änderung des Bau- risses bedingt oder sonst nicht gegen die baupolizeilichen Vor- schriften verstößt. 8 91. 2. Die Prüfung der fertigen Bauten erfolgt in Rudolstadt und Frankenhausen durch den Bezirks- baubeamten, in anderen Städten durch die von dem Stadtrate erwählte, vondem Landratsamte zu bestätigende Baukommission,