130 3. Abschnitt. Polizei. Anstalt. Ein von der Deputation auf Lebenszeit zu wählender und von Sr. Majestät dem Könige von Preußen zu be- stätigender Generaldirektor hat für die Ausführung der ver- fassungsmäßigen Beschlüsse der Deputation zu sorgen. Behufs der speziellen Verwaltung der Sozietätsangelegenheiten ist der gesamte Bezirk. der Sozietät in gewisse Kreise eingeteilt. Der Deputierte für das Fürstentum wird von dem Ministerium vor- geschlagen. Im Fürstentum sind die Geschäfte für die Im- mobiliar- und Mobiliarversicherung getrennt. Zwei Kreis- Feuersozietätsdirektoren in Rudolstadt bzw. Frankenhausen sind für die Gebäudeversicherung, ein Kreisversicherungs- kommissar in Rudolstadt ist für die Mobiliarversicherung bestellt. $ 110. E—H. Landeskultur-, Veterinär-, Fischerei- und Jagdpolizei. E. Landeskulturpolizei. I. Landwirtschaft. 1. Fürsorge für die Landwirtschaft im allgemeinen. Die Sorge des Staates für die Landwirtschaft äußert sich teils durch Gesetze, teils durch mancherlei Maßregeln, die keine zwingende Gewalt haben, wie die Gesetze, sondern nur darauf hinausgehen, die Landwirtschaft zu heben und zu fördern. Vieles ist der genossenschaftlichen Selbsthilfe über- lassen (Molkereigenossenschaften usw.). Andere Bestrebungen unterstützt der Staat und stellt sie dann regelmäßig zugleich auch unter seine Aufsicht. Das landwirtschaftliche Vereinswesen ist im Fürstentum entwickelt. Landwirtschaftliche Vereine bieten den Land- wirten Gelegenheit, ihre Arbeit, ihre Verhältnisse zu be. sprechen, ihre Kenntnisse zu vermehren und gemeinsame Unternehmungen zu beraten. Die kleineren örtlichen Vereine. die für die einzelnen Gegenden bestehen, sind Bestandteile des landwirtschaftlichen Zentralvereins in der Oberherrschaft oder des Verbandes der landwirtschaftlichen Vereine der Unterherrschaft. Der letztere hat sich der Landwirtschafts_