Die Veterinärpolizei. 151 kunde und behufs der Ausbildung als Tierarzt unter den- selben Bedingungen und Voraussetzungen gestattet, wie den Königlich Sächsischen Angehörigen. Auf Grund der ihm durch die Reichsgewerbeordnung bei- gelegten Befugnis hat der Bundesrat beschlossen, daß zur Er- teilung der tierärztlichen Approbation für das Reichsgebiet nur die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten berechtigt sein sollen, welche eine oder mehrere tierärztliche Lehr- anstalten besitzen. Auch hat derselbe Vorschriften über den Nachweis der Befähigung erlassen. Tierärzte sind zu der im $ 127 erwähnten Anzeige an die Polizeibehörde verpflichtet, wenn sie von dem Ausbruche einer daselbst genannten Seuchen oder von Erscheinungen, welche den Verdacht des Ausbruchs einer solchen begründen, Kenntnis erhalten, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat. Gegenüber sonstigen Personen, welche sich mit der Aus- übung der Tierheilkunde beschäftigen, sind sie allein berechtigt blutige Operationen an milzbrandkranken oder milzbrandver- dächtigen Tieren vorzunehmen sowie Kadaver der an Milz- brand gefallenen Viehstücke zu öffnen. ($ 32 des R.G. vom 23. Juni 1880.) Auch dürfen räudekranke Pferde, Esel, Maul tiere, Maulesel, wenn der Besitzer nicht die Tötung der räude- kranken Tiere vorzieht, nur von einem approbierten Tierarzt behandelt werden. ($ 52 dieses G.) Die Tierärzte haben nach erfolgter Wahl des Wohnsitzes und bei einer Veränderung desselben dem Ministerium, A. d. IL, und dem betreffenden Landratsamte Anzeige zu machen. (V. vom 31. Juli 1868. Sie sind der Beaufsichtigung durch den Bezirksphysikus unter- worfen. Die Bezahlung der approbierten Tierärzte bleibt der Vereinbarung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung gelten die in der V. vom 17. Juni 1898 enthaltenen Taxen. Als beamtete Tierärzte, im Sinne der Seuchengesetze, fungieren im Fürstentume die Bezirks- tierärzte.e Zur Anstellung als Bezirkstierarzt genügt das ent- sprechende Zeugnis der Prüfungsbehörde eines deutschen Bundesstaates. Eine Instruktion für die Bezirkstierärzte ist vom Ministerium, A. d. I., unterm 27. April 1853 er- lassen.