152 3. Abschnitt. Polizei. $ 130. G. Fischereipolizei. I. Allgemeine Gesichtspunkte. Im Fürstentum ist die Fischerei in Flüssen und Bächen sowie in den in $& 121 bezeichneten künstlichen Wasser- leitungen Regalitätsrecht, jedoch unbeschadet anderer wohl- erworbener Rechte. Die sämtlichen Gewässer des Fürstentums gehören zum Flußgebiete der Saale resp. der Elbe. Da beide auch das Königreich Preußen durchströmen, so ist in der Gesetzgebung des Fürstentums eine möglichste Gleichartigkeit mit den im Königreich Preußen vorhandenen gesetzlichen Vor- schriften über das Fischereiwesen erstrebt worden. Das G. vom 12. Juli 1377, die Fischerei betreffend, stimmt mit der Preußischen Gesetzgebung und den Gesetzen der Thüringischen Nachbarstaaten insoweit überein, als die be- sonderen Verhältnisse und Einrichtungen des Fürstentums es gestatten. Da die Fischerei einer züchterischen Pflege be- darf, wenn nicht das Objekt der Fischereiberechtigung ver- schwinden soll, so wurde in dem erwähnten Gesetze bestimmt, daß der freie Fischfang — die sogen. wilde Fischerei — da, wo solcher beim Erscheinen des Gesetzes noch bestand, auf- hören solle. Das Recht der Ausübung der Fischerei in diesen Gewässern wurde, wenn nicht Berechtigungen anderer vor- handen waren, den politischen Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Flurbezirke durch das Gesetz überwiesen. Ferner wurden durch dasselbe zur Sicherung der Fischmengen gegen Vernichtung oder übertriebene Verminderung Vor- kehrungen getroffen. $ 131. II. Fischereipolizeiliche Beschränkungen der Fischerei- ausübung. 1. Mindestmaße. Im Interesse der Fischereipflege sind die sogenannten Mindestmaße (Minimalmaße) der Fische eingeführt, nämlich Vorschriften darüber erlassen worden, daß Fische unter einer gewissen Größe nicht gefangen werden dürfen und bei ge- legentlichem oder unabsichtlichem Fangen dem Wasser wieder