Die Fischereipolizei. 153 zurückgegeben werden müssen. Solche Vorschriften enthalten die V. vom 1. März 1873 und vom 22. April 1898 sowie das durch M.B. vom 1. April 1881 veröffentlichte Übereinkommen zwischen den Bevollmächtigten von Preußen, der Thüringischen Staaten, von Oldenburg, Braunschweig, Lübeck, Bremen und Hamburg wegen Herbeiführung übereinstimmender Maßregeln zum Schutze und zur Hebung der Fischerei. & 132. 2. Marktverbot. Zur Durchführung und Überwachung der Einhaltung des im $ 131 gedachten Fangverbotes ist vorgeschrieben, daß Fischsamen und Fische unter dem vorgeschriebenen Mindest- maße weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden dürfen, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern genommen sind. Auf die in den Fischzuchtanstalten vorhandene junge Fischbrut findet diese Vorschrift jedoch keine Anwendung. Auch ist den Besitzern geschlossener Gewässer der Verkauf und Versand von jungen Setzlingen zu Zuchtzwecken gestattet. Das Landratsamt kann ferner im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche und für Zwecke der künstlichen Fischzucht, soweit erforderlich, unter geeigneten Kontroll- maßregeln Ausnahmen gestatten und sodann auch einzelnen Fischereiberechtigten zum Besetzen anderer Gewässer das Fangen von Fischen und Krebsen unter dem vorgeschriebenen Maße zeitweilig und widerruflich erlauben. 8 133. 3. Schonzeiten. Alle nicht geschlossenen Gewässer unterliegen einer sich auf mindestens 24 Stunden erstreckenden Wochenschonzeit und ferner einer jährlichen Schonzeit (Laichschonzeit), Die letztere ist eine Winter- oder Frühjahrsschonzeit. Die Winter- schonzeit erstreckt sich auf die Zeit vom 15. Oktober bis Ende Februar des nachfolgenden Jahres, die Frühjahrsschonzeit auf die Zeit vom 10. April bis einschließlich 9. Juni. Von den Gewässern des Fürstentums unterfallen 1. die Saale, die Unstrut und die Wipper der Frühjahrsschonzeit,