160 3. Abschnitt. Polizei. 8 148. H. Jagdpolizei. I. Jagdrecht. Die Ausübung des einem jeden Grundbesitzer auf seinem Grund und Boden zustehenden Jagdrechts ist folgenden Be- stimmungen unterworfen: Es ist dem Staate, den Gemeinden und Privatpersonen die eigene Ausübung dieses Rechts auf zusammenhängenden Grundstücken von 50 ha und darüber aus- schließlich zugestanden. Alle anderen jagdberechtigten Persön- lichkeitenim Staate dagegen üben ihre Jagdberechtigung auf dem übrigen in einer Flurmarkung liegenden Flächenraum bloß durch die Gesamtheit der Gemeinde aus, zu der sie gehören. Ein Jagdrecht .auf Wegen besteht nicht. Diese trennen daher nicht die Grundstücke eines Eigentümers im Sinne des Jagdgesetzes. Die Jagdberechtigung als Ausfluß der Rechte der Grundeigentümer ist ein unveräußerliches Recht, welches unter keinem Titel auf andere Rechtssubjekte übertragen werden kann. Ein Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden kann daher durch Ersitzung nicht erworben werden. Das Recht auf Ausübung der Jagd auf eigenem Grund und Boden geht auch infolge langjähriger Nichtausübung nicht verloren. Gemeinden und Korporationen dürfen das ihnen zustehende Jagdrecht nur durch Verpachtung oder durch zu verpflichtende Jagdschützen nutzbar machen. Die Verpachtung darf nur auf dem Wege des öffentlichen Meistgebots und an höchstens drei Personen und auf die Dauer von je mindestens drei und höchstens zwölf Jahren erfolgen. Da die gemeinschaftlichen Jagdbezirke sich als Zwangsgenossenschaften der Grundstücks- besitzer behufs Ausübung des Jagdrechts charakterisieren, so sollen die Pachtgelder und anderen Erträge von Gemeinde- jagden durch die Gemeindebehörden unter die Grundstücks- besitzer der Gemeinde nach Verhältnis der Größe ihres Grund- besitzes in dem betreffenden Jagdbezirke eigentlich verteilt werden. Die Gemeinden haben aber andererseits nach der Ge- meindeordnung vom 9. Juni 1876 Kosten und Aufwendungen, welche, ohne im Gemeindezwecke begründet zu sein, auf den Vorteil Einzelner abzielen, auf die beteiligten Grundstücks- besitzer auszuschlagen und pflegen infolgedessen, zur Ver-