166 3. Abschnitt. Polizei. Gänse, Fischreiher, Raubvögel dürfen das ganze Jahr hindurch gejagt werden. Das Ministerium, A. d. I. ist befugt, für Rebhühner und Wachteln sowie für Hasen, Fasanenhennen und Haselwild aus Rücksichten der Landeskultur und der Jagdpflege den Anfang und den Schluß der Schonzeit für das Fürstentum oder für einzelne Teile desselben alljährlich durch besondere Verordnung anderweit festzusetzen, so aber, daß Anfang und Schluß der Schonzeit nicht über 14 Tage vor oder nach den für diese Wildarten bestimmten vorerwähnten Zeitpunkten festgesetzt werden darf. Zur Abwendung des Wildschadens ist den zur Ausübung der Jagd in einem selbständigen Jagdbezirk Be- rechtigten der Abschuß von Rotwild auch während der Hege- zeit an den Waldgrenzen und an den Landesgrenzen, jedoch nur auf dem Anstande und ohne weitere jagdliche Vorrichtung gestattet. Das Landratsamt hat hierfür Erlaubnisscheine aus- zustellen, die im Falle des, wenn nötig von der Gemeinde- behörde bestätigten, Bedürfnisses nicht verweigert werden dürfen. Auf eingefriedigte Wildgärten findet das Schongesetz keine Anwendung. Der Abschuß von Wild innerhalb derselben steht dem Besitzer jederzeit frei. Zur Sicherung der Beobachtung der Schonzeit ist der Ver- kauf von Wild nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener Hege- oder Schonzeit untersagt, dafern nicht nachgewiesen werden kann, daß das fragliche Wild vor Eintritt der Hege- und Schonzeit erlegt worden ist. Handelt es sich um den Verkauf von unzerlegten Hirschen und Rehböcken in einer Zeit, wo die Hegezeit für das weibliche Rot- und Rehwild schon eingetreten ist, so müssen jene durch Belassung des Geweihs oder der Geschlechtsteile unzweifelhaft erkennbar bleiben. Ist zur Verhütung von Wildschaden während der Schonzeit rechtmäßig Rotwild erlegt worden, so ist dessen Verkauf nicht verboten; es muß sich jedoch der Verkäufer oder derjenige, der den Verkauf vermittelt, durch ein Attest der betreffenden Ortspolizeibehörde legitimieren können. (G. vom 18. Juli 1874 und vom 6. Dezember 1890.)