168 3. Abschnitt. Polizei. erforderlich für Wild, welches nachweislich aus außerdeutschen oder solchen Landesteilen eingebracht ist, in welchen dies- bezügliche Berechtigungsausweise nicht vorgeschrieben sind. (M.V. vom 24. Mai 1892.) 8 148. J—L. Handels- und Gewerbepolizei. Mafs- und Gewichtspolizei. Im allgemeinen. Die Handelsgesetzgebung, die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtsystems sowie die Bestimmungen über den Ge- werbebetrieb unterliegen der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben. 8 149. J. Handelspolizei. I. Handelskammer. Ein Kaufmannsgericht befindet sich im Fürstentum nicht. Der Handelsstand hat eine staatlich anerkannte und geförderte korporative Vertretung für den Umfang des Fürsten- tums in der mit dem Sitze in Rudolstadt errichteten Handelskammer. Dieselbe dient dem staatlichen Inter- esse, indem sie einschlagende Gesetzes- und Verwaltungs- maßregeln begutachtet, auch selbst die Anregung zu solchen gibt und regelmäßig Jahresberichte erstattet. Sie ist berechtigt, Bücherrevisoren öffentlich anzustellen und zu beeidigen, und befugt, Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, welche die Förderung von Handel und Gewerbe sowie die technische und geschäftliche Ausbildung, die Erziehung und den sittlichen Schutz der im Handel und Gewerbe beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge bezwecken, zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen. Der Handelskammer liegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Handelsverkehr dienenden Bescheinigungen ob. Sie hat ferner die Register- gerichte behufs der Verhütung unrichtiger Eintragungen sowie behufs der Berichtigung und Vervollständigung des Handels- registers zu unterstützen. Sie ist berechtigt, nach diesen