170 3. Abschnitt. Polizei. schäfte ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Händlers in bezug auf seinen Ge- werbebetrieb dartun ($S 35 R.G.O). Auch sind die Zentral- behörden nach $ 38 R.G.O. befugt, Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher Weise die Trödler ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrolle über den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen haben. Im Fürstentum ist über den Geschäftsbetrieb der Trödler eine P.V. vom 4. April 1901 erlassen worden, welche Vorschriften über die Führung der Bücher und die polizeiliche Kontrolle des Geschäftsbetriebes enthält. Der Handel mit Sprengstoffen ist durch das R.G. gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 und durch die für das Fürstentum erlassene P.V. vom 5. September 1905 (s. $ 58) unter strenge polizeiliche Aufsichtsbestimmungen gestellt. Wegen des Verkehrs mit Giften, Geheimmitteln siehe $$ 68 und 69. Bezüglich des Handels mit Arzneien, gewissen Drogen und chemischen Präparaten siehe $ 67. $ 151. K. Maß- und Gewichtspolizei. Reichsgesetzlich haben die Landesregierungen alle An- ordnungen zu treffen, welche zur Sicherung der Durchführung der Bestimmungen der im Deutschen Reiche bestehenden ein- heitlichen Maß- und Gewichtsordnung erforderlich sind. Im Fürstentum finden mit Hilfe staatlicher Organe regel- mäßig polizeilich-technische Revisionen der Maße, \Vagen und Gewichte statt. Um den Gewerbetreibenden Gelgenbeit zu geben, jederzeit ihre Maße und Gewichte behufs Vermeidung von Bestrafungen und Konfiskationen auf die Richtigkeit zu prüfen, sind von den Landratsämtern und von den Gemeinde- vorständen in vielen Orten eine Anzahl Maße und Gewichte angeschafft worden, welche zur Vergleichung mit den in Ge- brauch befindlichen zur Verfügung gestellt werden. Da im Fürstentum weder staatliche noch Gemeinde- eichämter zurzeit sich befinden, so ist einigen benachbarten auswärtigen Eichämtern von dem Ministerium, A. d. L, die