Die Gewerbepolizei. 171 Ermächtigung erteilt worden, daselbst Eichungen bzw. Nach- eichungen vorzunehmen. $ 152. L. Gewerbepolizei. I. Ausführungsbestimmungen zur Reichsgewerbeordnung. 1. Im allgemeinen. Die Reichsgewerbeordnung hat an verschiedenen Stellen auf die in Kraft bleibenden Teile der Landesgesetzgebung hin- gewiesen bzw. derselben die Regelung gewisser gewerblicher Verhältnisse vorbehalten oder die Befugnis zu einer solchen Regelung zugesprochen. Für den Umfang des Fürstentums sind Ausführungsbestimmungen zur Reichsgewerbeordnung er- lassen worden: a) über die Zuständigkeit der Behörden in Gewerbesachen (s. $ 153); b) über das Verfahren in Gewerbesachen (s. $ 154); c) hinsichtlich einiger bestimmten Gewerbebetriebe, (s. $ 155); d) bezüglich der $$ 103—103a und auf Grund der Vor- schrift des $ 1031 Abs. 1 der R.G.O. über die Hand- werkskammer und die Aufbringung der Kosten derselben (s. 8 156); e) zum Zwecke der Regelung des Dienstes des nach Maß- gabe des $ 139b der R.G.O. bestellten Fabrikaufsichts- beamten (M.B. vom 25. April 1879); f) über die Erlaubniserteilung zum Betriebe einer Gast- wirtschaft bzw. zum Ausschank von Wein, Bier, Brannt- wein oder anderen geistigen Getränken resp. zum Klein- handel mit Branntwein und Spiritus. V. vom 26. August 1879 (s. 150); g) zur Ausführung des R.G. vom 1. Juni 1891, betreffend Abänderung der R.G.O. über Arbeitsbücher und Arbeits- zeugnisse ($$ 107—114 R.G.O.), über Lohnzahlung ($ 115a R.G.O.), über polizeiliche Verfügungen auf Grund der 8$ 120d und 147 Abs. 4 R.G.O., über Arbeitsordnungen (s$ 1348 — 134h R.G.O.), über die Anzeigen, Verzeichnisse und Auszüge bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern ($ 138 R.G.O.), über Aus-