172 3. Abschnitt. Polizei. nahmen von den gesetzlichen Bestimmungen für einzelne Betriebe ($$ 133a und 139 R.G.O.), hinsichtlich der Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften über die Arbeitsbücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter ($ 139b R.G.O.), bezüglich der statutarischen Bestimmungen ($ 142 R.G.O.), über die Ausdehnung der Fabrikgesetzgebung auf andere Be- triebe ($ 154 R.G.O.) — M.B. vom 29. März 1892 —; h) in Ausführung der Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Abänderung der R.G.O. vom 1. Juni 1891 über die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe — mit Ausnahme des Handelsgewerbes (M.B. vom 18. März 1895); i) zur Ausführung des R.G. vom 26. Juli 1897, betreffend Abänderung der R.G.O. über die Errichtung, Aufsicht, Auflösung und Schließung und die Nebenstatuten der freien Innungen, über Zwangsinnungen, Innungsausschüsse und Innungsverbände — M.B. vom 23. März 1898 — über die nach Ziff. 6 Abs. 2 und Ziff. 15 Abs. 2 der Be- kanntmachung des Bundesrats vom 13. Juli 1900 aus- zuhängenden Auszüge aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren und von jugendlichen Arbeitern in Werkstätten mit Motorbetrieb — M.B. vom 15. Februar 1901 —; l) über die Gleichstellung der Meisterprüfung im Sinne des $ 133 R.G.O. mit der Prüfung, welche nach Maßgabe eines für das Fürstentum geltenden Prüfungsregulativs für Bauhandwerker vom 22. Dezember 1865 bestanden wird. Den in Gemäßheit des genannten Regulativs aus- gestellten Zeugnissen (Meisterzeugnissen) ist die Wirkung der Verleihung der Befugnis zur Anleitung von Lehr- lingen im Gewerbe der Maurer und Zimmerleute bei- gelegt — M.B. vom 4. April 1901 —; m) über die Unterstellung der Vereine unter $ 33 R.G.O. Die Bestimmungen der R.G.O. im $ 33 Abs. 1, 2, 3a und 4 finden auf alle, nicht bereits unter Abs. 5 fallenden Vereine selbst dann Anwendung, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder 'beschränkt ist. Ausgenommen hiervon sind nur die militärischen Kasinos und Kantinen, deren Betrieb auf den Kreis der \itglieder beschränkt ist. — V. vom 24. Mai 1901. —- k rt