Die Straßen- und Wegepolizei. 181 in das Eigentum und in die Unterhaltung der Gemeinden ver- traggemäß übergegangen. Nach Art. 15 der G.O. vom 9. Juni 1876 haben die Gemeinden die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung der zum öffentlichen Verkehr erforderlichen Wege, Brücken und Stege. Dem Ministerium, A. d. I., sind etats- mäßige Mittel zu Prämien für die von den Gemeinden und Gutsbezirken des Fürstentums in dem betreffenden Rechnungs- Jahre ausgeführten Wegebauten zur Verfügung gestellt. Als prämiierungswürdig sollen in der Regel nur Neubauten oder doch vollständige Umbauten von Ortsverbindungswegen aner- kannt werden, welche ordnungsmäßig chaussiert und, wenn es die Ortlichkeit irgend gestattet, auch gewalzt sind. Die An- träge der Kommunalverbände auf Verwilligung der Wegebau- prämien sind bei Verlust des Anspruchs bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres, in welchem die Bauausführung erfolgt ist, bei dem zuständigen Landratsamte schriftlich einzureichen. Bei den von demselben alsdann dem Ministerium, A. d. I, zu machenden Vorschlägen über die zu bemessenden Prämien soll namentlich auf die besonderen Verhältnisse des bauenden Kommunalverbandes, auf seine größere oder geringere Leistungs- fähigkeit und auf das größere oder geringere Interesse, welches derselbe nach der in Betracht kommenden Ortslage an dem gebauten Wege hat, Rücksicht genommen werden. Von denjenigen, welche zur Unterhaltung eines Weges verpflichtet sind, kann lediglich das im öffentlichen Verkehrs- interesse Notwendige gefordert werden. Dahin gehört auch die Anbringung von Barrieren an abschüssigen Stellen. Wird ein öffentlicher Weg infolge der Anlegung oder des Betriebes von Fabriken, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend oder dauernd in erheblichem Maße abgenutzt, so kann auf Antrag der- jenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen vermehrt wird, dem Unternehmer nach Verhältnis dieser Mehr- belastung, wenn und insoweit dieselbe nicht durch die Er- hebung von Wegegeld gedeckt wird, ein angemessener Beitrag zu der Unterhaltung des betreffenden \Veges auferlegt werden. Der Staat ist zur Stellung eines solchen Antrags nicht befugt. Über den Eintritt der Voraussetzungen nnd die Höhe der Bei- träge entscheidet in Ermanglung gütlicher Vereinbarung das