Die Straßen- und Wegepolizei. 187 zulassen, daß er ohne Gefahr auf der Fahrstraße rechts aus- weichen kann. Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen. Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhr- werke, Kraftfahrzeuge usw. auf das gegebene Glockenzeichen so viel Platz freizulassen, daß der Radfahrer ohne Gefahr auf der Fahrstraße vorbeifahren kann. Das Radfahren ist, außer auf den für Radfahrverkehr eingerichteten besonderen Wegen (Radfahrwegen), nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten Banketten stattfinden. Bei Benutzung der Bankette und Fußwege darf der Verkehr der Fußgänger nicht gestört werden. Die Bankette hat der Radfahrer bei Annäherung an Fußgänger rechtzeitig zu ver- lassen; sofern dies nicht möglich, hat er abzusteigen. Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Radfahrverkehr auf Fußwegen und auf Plätzen, die für Fuhrwerke nicht be- stimmt sind, zuzulassen. Durch allgemeine ortspolizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne Fälle ge- troffene polizeiliche Anordnungen (s. $ 47) kann auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken oder Teilen derselben sowie auf Banketten neben den Fahrwegen das Fahren mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern verboten oder be- schränkt sowie auf den Radfahrwegen der Fußgängerverkehr verboten werden. Allgemeine Vorschriften dieser Art sind überdies an den betreffenden Strecken durch öffentlichen An- schlag zur Kenntnis zu bringen. Was die Beschaffenheit des Fahrrades anlangt, so muß dasselbe versehen sein: mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung, mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen und während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft. $ 166, e) Fernere wegepolizeiliche Bestimmungen. Jedes Fuhrwerk, welches nicht vorzugsweise zur Beförderung von Personen dient, insbesondere auch jedes Hundefuhrwerk,