Die Straßen- und \Wegepolizei. 189 Verlegsteine ist verboten und das Treiben oder Weiden des Viehes auf den Banketten oder in den Gräben der Chaussee und das Betreiben und Abhüten der Chausseeböschungen unter- sagt. (V. vom 22. April 1840 bzw. 10. Dezember 1851.) Zur Vermeidung der für Leben und Gesundheit bedroh- lichen Gefahr, wenn Wagenführer auf ihrem Wagen während der Fahrt schlafen oder hinter dem Geschirre zurückbleiben, ist verordnet, daß jeder Wagenführer, welcher auf einem im Fahren begriffenen, beladenen oder unbeladenen Wagen schlafend angetroffen wird oder hinter dem Wagen zurückbleibt, bestraft werden soll. (V. vom 8. Februar 1840 bzw. 18. August 1851. & 167. III. Behördliche Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Straßenbauverwaltung. Die Landratsämter haben die Aufgabe, den Vizinalwegbau nach Möglichkeit zu fördern und die Ausführung solcher Bauten zu überwachen. Sie sind mit der Verwaltung und Aufsicht über die Staatsstraßen nebst Zubehör für den Umfang ihres Bezirks beauftragt und haben dafür Sorge zu tragen, daß diese in gutem baulichen Zustande erhalten werden. Dem Ministerium, A.d.I., steht die Oberaufsicht über die Straßen- bauverwaltung zu. Unter der Aufsicht der Landratsämter stehen folgende Organe der Straßenbauverwaltung: in der Oberherrschaft die Oberstraßenmeister, in der Unterherrschaft der Bezirksbaubeamte sowie in der Ober- und Unterherrschaft die den Oberstraßenmeistern bzw. dem Bezirksbaubeamten unterstellten Straßenwärter. Die Landratsämter der Ober- herrschaft haben zu allen technische Kenntnisse voraus- setzenden Arbeiten, soweit die Oberstraßenmeister dazu nicht imstande sind, die Mitwirkung des Bezirksbaubeamten in Anspruch zu nehmen. 8 168. N. Bergpolizei. I. Bergvwesen. 1. Im allgemeinen. Das für den Bereich des Fürstentums erlassene B.G. vom 20. März 1894 hat sich dem preußischen B.G. vom 24, Juni 1865