198 3. Abschnitt. Polizei. und die Salinen sowie auch die vom Bergwerksbesitzer am Gewinnungsorte errichteten Koksanstalten, Anlagen zur Her- stellung von Teer, Naßpreß- und Darrsteinen, ferner Röst- und Glühöfen, Chlorkalium- und Chlormagnesiumfabriken und sonstige ähnliche Anstalten, die Grubeneisenbahnen und Grubendrahtseilbahnen. Der polizeilichen Beaufsichtigung durch die Bergbehörde kann die Gewinnung auch solcher Mineralien und Gesteine, welche von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers nicht ausgeschlossen sind, unterstellt werden. Hingegen unterliegen nicht der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden die zum Betriebe auf Bergwerken und Auf- bereitungsanstalten dienenden Dampfkessel und Triebwerke. (B.G. vom 20. März 1894 und V. vom 24. Juni 1907.) Eine „Allgemeine Bergpolizeiverordnung für das Fürsten- tum“ ist unterm 4. März 1887 erlassen worden. Dieselbe hat insbesondere zum Gegenstande den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Ver- kehrs, die Sicherung der Grubenbaue, die Förderung, die Fahrung, Wetterführung und Beleuchtung, die Häuerarbeiten, die Maschinen, die Arbeiter und das Markscheidewesen. Ferner enthält die Bergpolizeiverordnung vom 18. Januar 1907 eingehende Vorschriften über die -vollspurigen Gruben- anschlußbahnen, über ihren Zustand, über die Unterhaltung und Untersuchung der Betriebsmittel, über die Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebs sowie über das Signalwesen und die Betriebsführung. Wegen der Aufbewahrung und Verausgabung von Spreng- stoffen innerhalb des Betriebes sind durch die P.V. vom 5. Sep- tember 1905 besondere Vorschriften erlassen worden (s. $ 58). $ 176. III. Ausübung der Bergpolizei. 1. Im allgemeinen. Bei der Handhabung der Bergpolizei kommen insbesondere die Vorschriften der $$ 60-70 des B.G. in Betracht. Nach denselben ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, dem Berg- amte von der beabsichtigten Inbetriebsetzung des Bergwerks mindestens vier Wochen vorher Anzeige zu machen und vor der Eröffnung des Betriebes einen Betriebsplan zur Prüfung