300 3. Abschnitt. Polizei. nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen Bohrungen unter- nimmt (s. $ 168), hat den Ansatzpunkt jedes Bohrloches vor dem Beginn der Bohrarbeit bei dem Bergamt derartig anzu- zeigen, daß derselbe auf der Mutungsübersichtskarte bzw. auf dem Grubenbilde aufgetragen werden kann. Zu einer Anzeige bei dem Bergamte ist auch verpflichtet, wer bei Bohrungen auf andere unter das Berggesetz fallende Mineralien Salz- lagerstätten antrifft. Von der Einstellung der Bohrarbeiten in jedem einzelnen Bohrloche ist dem Bergamte sofort Anzeige zu machen. Jedes Bohrloch ist vor dem Verlassen von der Bohrlochsohle aus 100 m hoch, wenn aber eine oder mehrere Salzlagerstätten erbohrt worden sind, von der Sohle aus bis zu einem 100 m über der obersten Salzlagerstätte gelegenen Punkte nach der Anordnung des Bergamts mit wasserabdämmenden Stoffen (Ton, Zement u. dgl.) so dicht auszufüllen, daß dadurch das Eindringen des Wassers des Deckgebirges in die Salzlager- stätten verhütet wird. Erreicht das Bohrloch nicht die Tiefe von 100 m, so ist dasselbe bis zur Tagesoberfläche auszu- füllen. Auf Anordnung des Bergamts muß das Bohrloch auch über 100 m aufwärts bis zu der von demselben bezeichneten Höhe ausgefüllt werden. Von der wasserabdämmenden Ausfüllung der Bohrlöcher kann ausnahmsweise mit Genehmigung des Ministeriums, A. d. I, Abstand genommen werden. (P.V. vom 5. Februar 1900.) 8 178. O. Ordnungs- und Sittenpolizei. I. Ordnungspolizei im engeren Sinne, 1. Ordnung in Schanklokalen; öffentliche Lust- barkeiten. a) Beschaffenheit der Schankgefäße. Die für den Ausschank von Wein und Bier in Wirt- schaften bestimmten Gefäße müssen mit einem äußerlich ein- geschliffenen, eingeschnittenen oder eingebrannten Strich ver- sehen sein, welcher bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer