Das Armenwesen. 219 im Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vorge- schriebenen Verfahren. Einen Anspruch auf Unterstützung kann der Arme gegen einen Armenverband niemals im Rechtswege, sondern nur bei der Verwaltungsbehörde geltend machen. Beschwerden gegen Verfügungen der Vorstände der Armenverbände darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu gewähren sind, folgen dem gesetzlich geordneten Instanzen- zuge mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ministeriums die Deputation für das Heimatwesen tritt, welche endgültig entscheidet. $ 199. 3. Die Zuständigkeit der Deputation erstreckt sich ferner auf die Rekursentscheidung gegen die infolge Antrags eines unterstützungspflichtigen Armenverbandes erlassenen DBe- schlüsse des Landratsamts, durch welche die im Bezirke des- selben wohnenden alimentationspflichtigen Verwandten zur Ge- währ der laufenden Unterstützung angehalten werden. Die Anbringung des Rekurses ist an eine zehntägige Frist ge- bunden. Beiden Teilen, sowohl dem beteiligten Armenver- bande als auch den in Anspruch genommenen Angehörigen des Hilfsbedürftigen, bleibt überdies die Verfolgung ihrer Rechte im gerichtlichen Verfahren vorbehalten. $ 200. 4. Der Armenverband als solcher hat nur für die not- wendigen Leistungen der Armenpflege Sorge zu tragen. Gleichwohl greift die regelmäßig mit der Gemeindeverwaltung im Zusammenhange stehende Armenverwaltung nicht selten überhaupt allgemein auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege in mannigfacher Weise, unter Benutzung ihrer Erfahrungen über die Lage der Bedürftigen, fördernd ein und berührt sich hierbei nicht nur mit anderen Zweigen der Verwaltung, sondern vor allem mit der freiwilligen Liebestätigkeit. Es bestehen im Fürstentum eine Anzahl Stiftungen für Armen- bedürfnisse. Für die Parochie Oberweißbach ist von Ihrer Durchlaucht der verwitweten Frau Prinzessin Adolf von Schwarzburg unter