Einleitung. 81. 25 einzelne derselben wurden thätlich mißhandelt, am 31. Oktober war sogar das Sitzungslokal von Volksmassen förmlich belagert. Eine Königliche Botschaft vom 8. November erklärte nun, „daß die Versammlung, aus deren Schooße die Grundlagen einer wahren, die allgemeine Wohlfahrt bedingenden Freiheit hervorgehen sollen, der eigenen Freiheit entbehre, und daß die Mitglieder die— ser Versammlung bei den nicht selten wiederkehrenden anarchistischen Bewe— gungen in Berlin nicht denjenigen Schutz fänden, welcher erforderlich sei, um ihre Berathungen vor dem Scheine der Einschüchterung zu bewahren“. Aus diesem Grunde verlegte die Botschaft, welche der Nationalversammlung am 9. November eröffnet wurde, den Sitz derselben von Berlin nach Brandenburg und vertagte sie zugleich bis zum 27. November, mit der Aufforderung, die Berathungen sofort abzubrechen. In einer Proklamation vom 11. November schilderte der König diese Maßregeln als nothwendige und ertheilte zugleich die Versicherung, daß er „von dem betretenen konstitutionellen Wege nicht ablenken wolle, sondern daß die konstitutionellen Freiheiten unverkümmert er- halten werden sollten.“ Die Maßregeln der Regierung erreichten jedoch ihren Zweck nicht. Eine Majoriät von 290 Abgeordneten blieb auch nach Verkün- digung der Botschaft zusammen und beschloß noch am 9. November, daß sie der Krone das Recht nicht zugestehe, einen konstituirenden Reichstag zu ver- tagen, zu verlegen oder aufzulösen, und daß sie die Minister, welche zu der Botschaft gerathen hätten, nicht für fähig erachte, die Regierung des Landes zu führen. Am 13. November genehmigte sie eine Denkschrift ihres Aus- schusses über eine Anklage gegen die Minister und unmittelbar vor ihrer letzten Auseinandersprengung beschloß sie, noch 260 Mitglieder stark, „daß das Ministe- rium Brandenburg nicht berechtigt sei, über die Staatsgelder zu verfügen und die Steuern zu erheben, so lange die Nationalversammlung nicht ungestört in Berlin ihre Berathungen fortzusetzen vermöge, und daß dieser Beschluß mit Ablauf des 17. November 1848 in Kraft trete.“ In Brandenburg wurde die Nationalversammlung am 27. November wieder eröffnet, war aber, da nur 120 Mitglieder sich eingestellt hatten, nicht beschlußfähig. Am 1. De- zember erschienen mehr als 100 andere Mitglieder, so daß die Beschlußfähig- keit hergestellt war, schieden aber sogleich wieder aus, als ihr Antrag ver- worfen wurde, sich drei Tage zu vertagen, damit die Fehlenden Zeit erhielten, zu erscheinen. Unter diesen Umständen wurde durch Königliche Verordnung vom 5. Dezember (Ges.-Samml. S. 371) die Auflösung der Versammlung ausgesprochen. Dies wurde in dem ebenfalls publizirten Bericht des Staats- ministeriums damit motivirt, „daß die Mehrzahl der Abgeordneten, ungeachtet der Vertagung und Verlegung der Versammlung, ihre Berathungen eigenmäch- tig in Berlin fortgesetzt und sich angemaßt habe, als eine souveräne Gewalt über Rechte der Krone zu entscheiden, insbesondere die Steuerverweigerung zu proklamiren und hierdurch die Fackel der Anarchie in das Land zu schleu- dern und den ganzen Staatsverband dem Umsturze preiszugeben;: daß hiernächst die Versammlung in Brandenburg nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammengekommen sei, und daß die von der der Verlegung sich widersetzen- den Partei späterhin dort eingetretenen Mitglieder dadurch, daß sie sich nach kurzer Zeit wieder entfernt, die Versammlung abermals beschlußunfähig ge- macht und dadurch außer Stand gesetzt hätten, sich zu konstituiren: daß somit die Majorität der Versammlung sich in offener Auflehnung gegen die Königlichen= Anordnungen befinde und auf einem Standpunkte verharre,