Einleitung. § 3. 35 5) durch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1866 (Ges.-Samml. S. 876) in den bisher Bayerischen und Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen am 1. Oktober 1867 in Kraft gesetzt. 6) Nach dem Gesetz vom 23. Juni 1876 (Ges.-Samml. S. 169) ist die Verfassungsurkunde in dem Herzogthum Lauenburg am 1. Juli 1876 und 7) nach dem Gesetz vom 18. Februar 1891 (Ges.-Samml. S. 11) in Hel- goland am 1. April 1891 in Kraft getreten. Uebrigens läßt sich die Frage aufwerfen, mit welchem Tage die Verfas- sungsurkunde für ihr ursprüngliches Geltungsgebiet Geltung erlangt habe. Sie selbst setzt den Beginn ihrer Geltung nicht fest, bestimmt aber in Art. 109, daß alle ihr nicht zuwiderlaufenden Gesetze und Verordnungen in Kraft bleiben. Somit ist sie, da die sie enthaltende Nummer der Gesetzsammlung in Berlin am 2. Februar 1850 ausgegeben wurde, nach dem Gesetz vom 3. April 1846 in dem Regierungsbezirke Potsdam mit Berlin am 10., in den Regierungsbezirken Frankfurt, Stettin, Magdeburg und Merseburg am 11., in den Regierungsbe- zirken Stralsund, Cöslin, Posen, Breslau, Liegnitz und Erfurt am 13., in den Regierungsbezirken Marienwerder, Bromberg, Oppeln und Minden am 14., in den Regierungsbezirken Danzig, Münster und Arnsberg am 15., end- lich in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen, sowie in der Rheinprovinz am 16. Februar 1850 in Kraft getreten. Es ist aber kaum glaublich, daß die Absicht dahin gegangen sei, ein in so untheilbarer Weise die ganze Monarchie umspannendes Gesetz nicht auf einmal für die ganze Mo- narchie, sondern nur Schritt vor Schritt für die einzelnen Provinzen ins Leben treten zu lassen. Auch wäre es nicht verständlich, aus welchem Rechtsgrunde eine Vorschrift der Verfassungsurkunde, nämlich die in Art. 119 vorgeschriebene Beeidigung, bereits am 6. Februar, also noch vier Tage vor dem frühesten Beginn der Geltung befolgt worden wäre. Bei dem „auf ein- mal“ würde der Tag der Publikation, nämlich der 2. Februar 1850 als Be- ginn der Geltung erscheinen müssen, somit die Beeidigung in pflichtmäßigem Gehorsam gegen die bereits geltende Verfassung erfolgt sein. § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts. In der absoluten Monarchie kann der Herrscher in Rechtspflege, Ver- waltung und Kommando soweit eingreifen, wie es ihm in jedem Fall beliebt, giebt es kein Abwägen der verschiedenen höchsten Gewalten, überhaupt keine seste den Monarchen selber bindende Ordnung. Dies macht es erklärlich, daß die staatsrechtliche Litteratur in Preußen vor Emanirung der Verfassungsur- kunde theils nur Materialiensammlungen zum praktischen Gebrauche bietet, theils nur das Verwaltungsrecht behandelt. Dabei ist sie im Ganzen gering- werthig. Eigentlich sind nur drei Werke zu nennen, welche noch jetzt benutzt zu werden verdienen, nämlich: C. J. Bergius, Preußen in staatsrechtlicher Bezie- hung, Münster 1839, 2. Aufl. 1843; H. Simon, das Preußische Staats- recht, 2 Theile, Breslau 1844 und H. F. Jacobson, der Preußische Staat. Eine übersichtliche Darstellung seiner Bildungsgeschichte, seiner Gesetzgebung, Verfassung und Verwaltung, Leipzig 1854 (Separatabdruck aus Weiske's Rechts- lerikon). Das Werk von Bergius ist zuverlässig und von wissenschaftlichem Geiste getragen, das von Simon eine fleißige Litteratur= und Materialiensamm- 3%½%