I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 25. 105 (Abs. 3). Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes innerhalb zwei Wochen anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage eine an- gemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten nicht ausgeschlossen (Abs. 4). Zuständig ist in erster Instanz der Kreisausschuß und, soweit es sich um Stadtschulen handelt, der Be- zirksausschuß (§ 47). Unterläßt oder verweigert ein Schulverband: Schulgemeinde, Schulsocietät, Schulkommune u. s. w., in anderen als den im § 47 Abs. 1 bezeichneten Fällen die ihm nach öffentlichem Rechte obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen bezw. zu erfüllen, so verfügt der Landrath und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Kegierungepräsident die Eintragung in den Etat bezw. die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe. Gegen die Verfügung des Landraths steht dem Schulverbande die Klage bei dem Bezirksauoschusse, gegen die Ver- fügung des Regierungspräsidenten die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu, wobei die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 siungemäße Anwendung finden (§ 48). Die Vorschriften des § 47 finden auch Anwendung, wenn die Schule mit der Küsterei verbunden ist. Für die im Verwaltungsstreitverfahren nach § 47 zu treffenden Entscheidungen sind die von den Schulaussichtsbehörden innerhalb ihrer gesetzlichen Zu- ständigkeit getroffenen allgemeinen Anordnungen über die Ausführung von Schulbauten maßgebend. Die der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Gesetzes zustehende Befugniß zur Einrichtung neuer oder Theilung vorhandener Schulsocietäten bleibt unberührt (8 49). Endlich an dritter Stelle soll der Staat eintreten. Dieser früher nicht ausdrücklich ausgesprochene Grundsatz der ergänzenden Fürsorge für öffentliche Volksschulen ist schon jetzt in erheblichem Umfange realisirt worden und zwar über die Bestimmung des Art. 25 hinaus. Denn während Art. 25 gebietet, daß der Staat die Schullasten im Falle des nachgewiesenen Unvermögens der Gemeinden aufbringe, ist durch die neuere Gesetzgebung ein erheblicher Theil der Schullasten sämmtlichen Gemeinden, also auch den vermögen- den, vom Staate abgenommen. Nach dem Gesetz, betreffend die Erleichterung der Volksschullasten, vom 14. Juni 1888 (Ges.-Samml. S. 240) und dem Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung der Volksschullasten vom 14. Juni 1888 (Ges.-Samml. S. 210), vom 31. März 1889 (Ges.-Samml. S. 63), wird zur Erleichterung der nach öffentlichem Recht zur Unterhaltung der Volksschulen Verpflichteten aus der Staatskasse ein jährlicher Beitrag zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an diesen Schulen geleistet. Die Höhe dieses Beitrages wird so berechnet, daß für die Stelle eines alleinstehenden, sowie eines ersten ordentlichen Lehrers 500, eines anderen ordentlichen Lehrers 300 und einer ordentlichen Lehrerin 150, eines Hülfslehrers und einer Hülfslehrerin 100 Mark gezahlt werden. Durch das Gesetz, betreffend die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (Ges. Samml. S. 238) und das Gesetz, betreffend die Abänderung des § 11 des Gesetzes über die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885, vom 26. April 1890 (Ges.-Samml. S. 89) ist die Pensionirung entsprechend den für Staatsbeamte gegebenen Vorschriften allgemein festgestellt. Die Pension wird bis zur Höhe von 600 Mark aus der Staatskasse, über diesen Betrag hinaus von den sonstigen bisher zur Aufbringung der Pension des Lehrers Verpflichteten und, sofern solche nicht vorhanden sind, von den bisher zur Unterhaltung des Lehrers während der Dienstzeit Verpflichteten gezahlt: die auf besonderen Rechtstiteln bernhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. Das Stelleneinkommen darf zur Aufbringung der Pensions- beträge nur insoweit, als dies bisher bereits statthaft war, und nur soweit herangezogen werden, daß es nicht unter "#“ seiner Höhe und unter das Mindestgehalt sinkt. Der Wittwe und den Nachkommen des Lehrers und den Nachkommen der im Wittwenstande verstorbenen Lehrerin gebührt die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat. Eine sehr schätzbare Ergänzung des Pensionirungsgesetzes ist erfolgt durch das Gesetz, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 23. Juli 1893 (Ges.-Samml. S. 194). Weiter ist durch das Gesetz, betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer, vom 22. Dezember 1869 (Ges.-Samml. 1870 S. 1), das Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen= und Waisenkassen für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869 (Ges.-Samml. von 1870 S. 1), sowie die Ausdehnung dieses Ge- seczes auf den Kreis Herzogthum Lauenburg, vom 21. Februar 1881 (Ges.-Samml. S. 41),