122 I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 42. Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche den bisherigen Berechtigten dafür oblagen. Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstücks ist nur die Uebertragung des vollen Eigenthums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer Zins vorbehalten werden. Die weitere Ausführung dieser Bestimmungen bleibt besonderen Gesetzen vor- behalten. A. Art. 42 ist abgeändert worden durch: Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikel 42 und die Auf- ebung des Artikel 114 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. om 14. April 1856. (Ges.-Samml. S. 353.) Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: Artikel 1. Die Artikel 42 und 114 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 sind aufgehoben. Artikel 2. Ohne Entschädigung bleiben aufgehoben, nach Maßgabe der ergangenen besonderen Gesetze: 1. das mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene Recht der Ausübung oder Uebertragung der richterlichen Gewalt (Titel VI. der Verfassungsurkunde) und die aus diesem Rechte fließenden Exemtionen und Abgaben; 2. die aus dem gerichts= und schutzherrlichen Verbande, der früheren Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer= und Ge- werbeverfassung herstammenden Verpflichtungen. Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegen- leistungen und Lasten weg, welche den bisher Berechtigten dafür oblagen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 14. April 1856. (L. S.) Friedrich Wilhelm. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. Graf v. Waldersee. Für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- heiten: v. Manteuffel. B. Der — ursprüngliche — Art. 42 spricht folgende beiden Grundsätze aus: 1. Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung, insbesondere wird die Theilbarkeit des Grundeigenthums und die Ablösung der Grundlasten gewährleistet; 2. bei erblicher Ueberlassung eines Grundstückes ist nur die Uebertragung desselben zum vollen Eigenthum zulalsg. Dieienigen Spezialgesetze, welche die in Art. 42 garantirten Grundsätze ausgeführt haben, also die zahlreichen Gesetze über die Aufhebung des Jagdrechts aus fremdem Grund und Boden, Ablösung der Reallasten, Aufhebung der Servituten sind, da Art. 42 nicht rückwärts aufgehoben ist, bestehen geblieben. Die gutsherrliche Polizei ist erst durch die neuere Organisation der gesammten inneren Verwaltung beseitigt worden.