288 1. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 98. der Pfändung unterworfen die zur Verwaltung des Dienstes erforderlichen Gegenstände, sowie anständige Kleidung und ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unter- worfenen Theile des Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit von der Pfän- dung bis zum nächsten Termine der Gehalts= oder Pensionszahlung gleichkommt. Nach Cioshprozeßordnung § 749 sind die Diensteinkommen und Pensionen der Beamten und ihrer Hinterbliebenen der Pfändung nur mit dem dritten Theil des die Summe von 1500 Mark für das Jahr übersteigenden Betrages unterworfen. Ueber die Heranziehung der Staatsbeamten, ihrer Wittwen und Waisen zu kommunalen Einkommen- und Auf- wandssteuern bestimmen die Verordnung, betreffend die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen in den neu erworbenen Landestheilen, vom 23. September 1867 (Ges.-Samml. S. 1648) und § 41 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Ges.-Samml. S. 152). Darnach sind von allen direkten Kommnnalauflagen, so- wohl der einzelnen bürgerlichen Stadt= und Landgemeinden, als der weiteren kommu- nalen Körperschaften und der kreis-, kommunal- und provinzialständischen Verbände befreit die Beamten hinsichtlich ihrer aus Staatsfonds oder sonstigen öffentlichen Kassen zahlbaren Pensionen, laufenden Unterstützungsbezüe und Wartegelder, sofern der jähr- liche Betrag solcher Bezüge die Summe von 750 Mark nicht erreicht; die hinterbliebenen Wittwen und Waisen hinsichts ihrer aus Staatsfonds oder aus einer öffentlichen Ver- sorgungskasse zahlbaren Pensionen und laufenden Unterstützungen; die Sterbe= und Guadenmonate; endlich alle diejenigen Dienstemolumente, welche bloß als Ersatz baarer Auslagen zu betrachten sind (z. B. Diäten). Soweit nicht der Fall der gänzlichen Be- freiung vorliegt, können die Beamten zu den Kommunalauflagen nur insoweit heran- ezogen werden, als diese von allen Pflichtigen nach dem Maßstabe des persönlichen Einkommens erhoben werden. Dabei wird das Diensteinkommen nur halb so hoch, als anderes gleich hohes persönliches Einkommen der Stenerpflichtigen veranlagt und dürfen äußersten Falles im Gesammtbetrage bei Besoldungen unter 750 Mark nicht mehr als ein, bei Besoldungen von 750 bis 1500 Mark ausschließlich nicht mehr als anderthalb, bei höheren Besoldungen nicht mehr als zwei Prozent des gesammten Diensteinkommens jährlich gefordert werden. Die Disziplinarstrafen, auf welche gegen nicht richterliche Beamte erkannt werden darf, sind 1. Ordnungsstrafen, nämlich Warnung, Verweis, Geldbuße und gegen untere Beamte (Boten, Diener u. dergl.) auch Arreststrafe bis zu acht Tagen; 2. Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens und Verlust des Anspruches auf Umzugskosten oder mit einem von beiden Nachtheilen. Diese Strafe findet nur auf Beamte im unmittelbaren Staatsdienste Anwendung; 3. Dienstentlassung. Disziplinarbehörden erster Instanz sind der Disziplinarhof in Berlin und die Fepeuen Der Diesiplinarhof entscheidet in Ansehung derjenigen Beamten, zu deren Anstellung nach den bestehenden Vorschriften eine vom Konige oder von einem der Minister ausgehende Ernennung, Bestätigung oder Genehmigung erforderlich ist. Er ist dem Staatsmimstrrium untergrordnet und besteht aus einem Präsidenten und zehn Mitgliedern, von denen wenigsteus vier dem Kammergericht angehören müssen. Die Provinzialbehörden entscheiden in Ansehung aller bei ihnen angestellten oder ihnen untergeordneten Beamten, zu deren Anstellung keine vom Könige oder von den Ministern ausgehende Ernennung, Bestätigung oder Genehmigung erforderlich ist, namentlich also in Ansehung aller Unterbeamten, der meisten Bureaubeamten und der niederen Verwaltungs- beamten. Zu den Provinzialbehörden gehören die Oberlandesgerichte (auch bezüglich der Gerichtsvollzieher und der unter der alleinigen Aufsicht der Stadtsomwastichaft stehenden Beamten), die Regierungen, Provinzialschulkollegien, Provinzialsteuerdirektionen, Generalkommissionen, Oberbergämter, das Polizeipräsidium in Berlin und das Eisen- bahnkommissariat. Ihnen sind gleichgestellt die Eisenbahndirektionen, die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin, sowie allgemein die unter den Ministern stehenden Centralverwaltungsbehörden in Dienstzweigen, für welche keine Provinzialbe- hörden bestehen, endlich die Generallandschafts= und Hauptritterschaftsdirektionen. Für die Subaltern= und Unterbeamten des Oberlandeskulturgerichts und des Generalandi- toriats sind diese Behörden, für alle anderen nicht schon unter die beiden ausfgezählten Kategorien fallenden Beamten ist die Regierung, in deren Bezirk sie fungiren, und für die in Berlin oder im Auslande fungirenden die Regierung zu Potsdam die ent- scheidende Disziplinarbehörde. Beim Oberlandesgericht entscheidet derjenige Senat, in welchem der Präsident den Vorsitz führt, und zwar in der Besetzung von fünf Mit-