I. Berfassungsurkunde v. 31. Januar 1850. Art. 99. 291 ministerium die Bildung einer besonderen Abtheilung für die Generalkassen, die Ver- waltung der Ueberschüsse derselben und des öffentlichen Schatzes und der Buchhalterei über solche, wie auch für das Etatswesen, an und bestimmte, daß die Etatsfertigung von jedem verwaltenden Departement geschehen, sodann aber die Prüfung der Etatsentwürfe durch das Kassendepartement des Finanzministeriums erfolgen solle; dabei habe das Kassendepartement mit den Chefs der verwaltenden Behörden in Berathung zu treten und, wenn es erforderlich, dem Finanzminister Vortrag darüber zu halten. Die Kabi- netsordre vom 3. November 1817, betreffend die veränderte Anordnung der Ministerien und den Geschäftskreis des gesammten Staatsministerii (Ges.-Samml. S. 289), verpflichtete, damit das gesammte Staatsministerium das Ganze der Verwaltung stets übersehe, jeden Minister, von Zeit zu Zeit allgemeine Uebersichten der ihm anvertrauten Geschäftszweige zur Kenntniß und gewisse wichtige Angelegenheiten, darunter die die laufende Verwaltung betreffenden Etats der General- und Provinzialhauptkassen im Staatsministerium zum Vortrag und zur Berathung zu bringen. Gleichzeitig wurde durch die Verordnung wegen Einführung einer Generalkontrole der Finanzen vom 3. November 1817 (Ges.= Samml. S. 292) als kontrolirende Instanz neben den Departementschefs eine General- kontrole der Finanzen für das gesammte Caats Kassen= und Rechnungswesen, verbun- den mit einer Staatsbuchhaltung, eingerichtet, welche sämmtliche Eiunahme= und Aus- gabeetats ohne Unterschied prüfen, und ohne deren Kontrasignatur oder Mitvollziehung kein Etat gültig sein sollte. Zwei weitere Kabinetsordres vom 17. Januar 1820 (Ges.= Samml. S. 21, 24) trafen weitere Bestimmungen über Befugnisse und Stellung der Generalkontrole bezn. ihres Chefs. Nachdem aber die durch ihre Errichtung beabsichtigte Aufstellung einer klaren Uebersicht des Staatshaushaltes, Gleichstellung der Ausgaben mit den Einnahmen und Unterordnung der einzelnen Verwaltungszwecke unter die Zwecke und Mittel der Staatsverwaltung im Allgemeinen erreicht worden, wurde es wegen der durch die neueren Verordnungen den Ministerien und Provinzialverwaltungs- behörden beigelegten Befugnisse und bcsonders wegen der dem Finanzminister in Be- ziehung auf die Einnahmen und Ausgaben der ganzen Staatsverwaltung obliegenden Verantwortlichkeit für angemessen erachtet, die Generalkontrole aufzuheben. Dies ge- schah durch die Kabinetsordre, betreffend die Aufhebung der Generalkontrole und die Einführung einer Staatsbuchhalterei, vom 29. Mai 1826 (Ges.-Samml. S. 45). Durch dieselbe wurde außerdem angeordnet, Behufs der der Generalkontrole bis dahin ob- liegenden Zusammenstellungen der Uebersichten des Staatsvermögens, der Staatsein- nahmen und Staatsausgaben, in Vergleichung mit den Etats, eine Staatsbuchhalterei u bilden. Diese sollte dem König alljährlich die Uebersichten der Etatsaufstellungen, owie der wirklichen Einnahmen und Ausgaben vorlegen. Die Etatsfertigung blieb den Ministern und obersten Verwaltungschefs unter ihrer Verantwortlichkeit überlassen, wo- bei jedoch die Etats, um für die Verwaltung und Rechnungslegung Gültigkeit zu er- halten, dem Finanzminister zur Mitrevision in finanzieller Hinsicht und zur Mitzeich- nung im Konzept und Mundum vorzulegen waren. Durch die Kabinetsordre, be- treffend die zptn der Staatsbuchhalterei, vom 19. Juli 1844 (Ges.-Samml. S. 265) wurde schließlich auch die Staatsbuchhalterei aufgehoben und ihre Funktionen auf das Finanzministerium übertragen. Seit der Kabinetsordre vom 19. Juli 1844 wird das gesammte Etatswesen im Finanzministerium — von der Abtheilung für das Etats- und assenwesen — bearbeitet. Die Aufstellung der Etats erfolgt, gemäß der Kabinetsordre vom 29. Mai 1826, durch die einzelnen Ressortminister und obersten Verwaltungschefs unter eigener Verantwort- lichkeit. Die einzelnen Beträge werden, soweit sie nicht fixirt sind, nach dem durch- schnittlichen Ergebniß der zwei letzten vollen Rechnungsjahre eingesetzt und für nicht im voraus zu bestimmende Ausgaben feste, nicht zu überschreitende Summen (Kredite) in Vorschlag gebracht. Die neuen Anforderungen aller Ressorts müssen zur Vermeidung des Ausschlusses von der Berücksichtigung spätestens am 1. September des Jahres dem Finanzminister vorgelegt sein. Demnächst findet die kommissarische Berathung der Neu- anmeldungen kat, und die dabei nicht definitiv erledigten Streitfragen werden im Wege mündlichen oder schriftlichen Verkehrs zwischen den betheiligten Ressortchefs und dem Finanzminister zum Austrag gebracht. Diese Verhandlungen werden zeitlich so geführt, daß spätestens am 10. Dezember dem Finanzminister die druckfertigen Etats nebst den dazu gehörigen Erläuterungen und Anlagen Behufs rechtzeitiger Dru⅝klegung, für den Landtag zugehen. Die Spezialetats sollen nach der Kabinetsordre vom 29. Mai 1826 von dem Finanzminister nur in finanzieller Hinsicht geprüft werden, ob sie nämlich in einer zweckmäßigen, übersichtlichen, möglichst einfachen, auch, soweit es die Verschieden- 19*