I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 105. 325 Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Pro- vinzialverbänden. Artiker 105. Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise, Bezirke und Provinzen des Preussischen Staats wird durch besondere Gesetze unter Festhaltung folgender Grundsätze näher bestimmt: . Ueber die innern und besonderen Angelegenheiten der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden beschliessen aus gewählten Vertretern bestehende Ver- sammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgefübrt werden. Das Gesetz wird die Fälle bestimmen, in welchen die Beschlüsse dieser Vertretungen der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der Staats- regierung unterworkfen sind. 2. Die Vorsteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden von dem Könige ernannt. Ueber die Betheiligung des Staats bei der Anstellung der Gemeinde- vorsteher und über die Ausübung des den Gemeinden zustehenden Wahlrechts wird die Gemeindeordnung das Nähere bestimmen. 3. Den Gemeinden insbesondere steht die selbststündige Verwaltung ihrer Ge- meindeangelegenheiten unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staats zu. eber die Betheiligung der Gemeinden bei Verwaltung der Ortspolizei bestimmt das Gesetz. Zur Aunfrechthaltung der Ordnung kann nach näherer Bestimmung des Gesetzes durch Gemeindebeschluss eine Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr er- richtet werden. 4. Die Berathungen der Provinzial-, Kreis- und Gemeindevertretungen sind öffent- lich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Ueber die Einnahmen und Aus- gaben muss wenigstens jührlich ein Bericht veröffentlicht werden. A. Gesetz, betreffend die Aufhebung des Artikels 105 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Vom 24. Mai 1853. (Ges.-Samml. S. 228.) Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: Der Art. 105 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 ist aufgehoben und tritt an die Stelle desselben folgende Bestimmung: „Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen des Preußischen Staates wird durch besondere Gesetze näher bestimmt." Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 24. Mai 1853. . S. Friedrich Wilhelm. v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. v. Bonin. B. Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen des Preußischen Staats ist durch folgende besondere Gesetze näher bestimmt worden: 1. a) Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891 (Ges.-Samml. S. 233); b) Gesetz, betreffend die Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben öst- lichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891 in der Provinz Schleswig- Holstein, vom 4. Juli 1892 (Ges.-Samml. S. 147); ) Hannoversches Landgemeindegesetz vom 28. April 1859 und Bekanntmachung vom 28. April 1859 (Hannov. Ges.-Samml. I. S. 393 und 409);