I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 106. 329 Kanzel, hat aber nur die Bedeutung einer Erinnerung und muß für jedes Gesetz be- sonders vorgeschrieben sein. Der Tag der Publikation muß also auch hier für jeden Ort besonders festgestellt werden. 3. Das am 1. Juli 1794 in Kraft getretene Allgemeine Landrecht — § 11 Einl. — befiehlt als Publikationsart die Anschlagung an den gewöhnlichen Orten durch die Ortsbehörden und Bekanntmachung im Auszuge durch die Intelligenzblätter. Als Tag 7* stuhlation gilt also derjenige, an welchem die späteste dieser beiden Publikationen tattfindet. 4. Die Verordnung über die Erscheinung und den Verkauf der neuen Gesetz- sammlung vom 27. Oktober 1810 (Ges.-Samml. S. 1) verordnet, daß für die ge- sammte Monarchie eine Gesetzsammlung erscheinen und in dieselbe alle vom 27. Ok- tober 1810 an erlassenen Gesetze und Verordnungen ausgenommen werden, welche mehr als ein einzelnes Regierungsdepartement betreffen, wogegen die nur Ein Departement betreffenden Vorschriften und Publikationen in das für jedes Regierungsdepartement ein- zurichtende Departementsblatt aufzunehmen sind. Nähere Anweisungen ertheilen die: Verordnung über die Einrichtung der Amtsblätter in den Regierungsdepartements und über Publikation der Gesetze und Verfügungen durch dieselben und durch die all- gemeine Gesetzsammlung vom 28. März 1811 (Ges.-Samml. S. 165); Deklaration wegen des Anfangs der rechtlichen Wirkung der durch die Gesetz- sammlung und durch die Amtsblätter bekannt gemachten Gesetze und Verfügungen vom 14. Januar 1813 (Ges.-Samml. S. 2); Verordnung zur nähern Ausführung und Anwendung der Gesetze vom 27. Ok- tober 1810 und 28. März 1811 über die allgemeine Gesetzsammlung und die Ein- richtung der Amtsblätter in den Rheinischen Provinzen vom 9. Juni 1819 (Ges.= Samml. S. 148; Kabinetsordre vom 24. Juli 1826, betreffend die öffentliche Giltigkeit der aus- schließlich durch die Amtsblätter bekannt gemachten Gesetze (Ges.-Samml. S. 73). Hiernach ist ein durch das Amtsblatt bekannt gemachtes Gesetz, wenn es auch nicht in die Gesetzsammlung ausgenommen ist, für die Eingesessenen des Regierungs- bezirks, in dessen Amtsblatt es erscheint, verbindlich, ohne Unterschied, ob es eine all- gemeine, für die gesammte Monarchie bestimmte, oder ob es eine nur den einzelnen Regierungsbezirk verpflichtende Anordnung enthält. Die Deklaration vom 11. Ja- muar 1813 befiehlt: 1. Jedermann im Staate ist schuldig, die in die Gesetzsammlung und in die Amts- blätter eingerückten Gesetze und Verfügungen zu befolgen und sich darnach zu achten, sobald er davon Kenntniß erhalten hat. 2. Es wird angenommen, daß das Amtsblatt acht Tage nach seiner Erscheinung an allen Orten des Departements bekannt sei. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann sich daher Niemand entschuldigen, daß ihm eine in die Gesetzsammlung oder in das Amteblatt eingerückte Verordnung unbekannt geblieben sei. 3. Hierbei versteht sich von selbst, daß da, wo auf einem gewöhnlichen oder un- gewöhnlichen Wege die Gesetzsammlung oder das Amtsblatt früher bekannt wird, die verbindende Kraft der darin ausgenommenen Vorschrift sofort eintritt, und daß insbesondere alle öffentliche Behörden sich darnach unverzüglich zu achten verbunden sug, insofern das Gesetz selbst nicht einen andern Zeitpunkt der Anwendung festsetzt. Die Verordnung vom 9. Juni 1819 regelt dies in mehr eingehender Weise, nämlich: l9. Jedermann im Staate ist schuldig, die in die Gesetzsammlung und in die Amtsblätter eingerückten Gesetze und Verfügungen zu befolgen und danach zu achten, sobald er davon Kenntniß erhalten hat. 8 10. Mit dem Anfange des achten Tages, nachdem die Verordnungen und Ver- fügungen zum ersten Male im Amtsblatte abgedruckt worden, sind sie in allen Theilen des Regierungsbezirks für gehörig bekannt gemacht anzunehmen. Die Tage werden hierbei vom Datum der Nummer des Amtsblatts an, und dies Da- tum mit eingezählt. 8 11. Mit dem Anfange des achten Tages, nachdem ein in der allgemeinen Ge- setzsammlung erschienenes Gesetz in dem Amtsblatt der einzelnen Regierungen als