470 V. Das Abgeordnetenhaus. 2. Ges. v. 11. März 1869. 88 1—2. 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Ver- ordunng vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869. (Ges.-Samml. S. 481.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 1. Bis zum Erlasse des im Artikel 72 der Verfassungsurkunde vorbehaltenen Wahlgesetzes erfolgen die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen auf Grund der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) und des Artikels 2 der Verordnung vom 14. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1482), mit Ausschluß der durch den § 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1860 (Gesetz-Samml. S. 57) aufgehobenen Vor- schriften wegen der Wahlbezirke und der Wahlorte §§ 2, 3 und 26 am Ende, und unter nachstehenden Maßgaben. l 2. Zu § 5 der Verordnung vom 30. Mai 1849. 1. In Urwahlbezirken, welche ganz oder theilweise aus Inseln bestehen, kann je nach der Oertlichkeit und dem Bedürfnisse von einer Wahl- versammlung für den ganzen Bezirk abgesehen und können Wahlver- sammlungen für einen Theil desselben oder für jede einzelne Insel angesetzt werden. Zu § 10 der Verordnung. 2. Bis die neu zu veranlagende Grundsteuer zur Erhebung kommt, sind in der Provinz Schleswig-Holstein bei der Bildung der Wahlab- theilungen als Grundsteuer die Landsteuer und die Kontribution, so- weit dieselben noch fortzuentrichten sind, in Anrechnung zu bringen.