500 V. Das Abgeordnetenhaus. 6. Hohenzollern. c. Regl. v. 18. Sept. 1893. 88 1, 2. C. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Sb- geordneten in den Hohenzollernschen Landen. Vom 18. September 1893. (Publizirt im Reichs= und Staatsanzeiger und in dem Amtsblatt.) Unter Aufhebung des Reglements vom 4. September 1882 werden zur Ausführung der Verordnung vom 30. Mai 1849, des Gesetzes vom 30. April 1851 und des Gesetzes, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 24. Juni 1891 die folgenden näheren Bestimmungen getroffen: I. Wahl der Wahlmänner. § 1. Die Oberamtmänner (Obervögte) oder, im Falle des § 6 der Verordnung vom 30. Mai 1849, die Gemeindeverwaltungsbehörden (Bürgermeister, Stadt- schultheiß oder Vogt und Gemeinderäthe) haben die Aufstellung der Urwähler- listen zu veranlassen (§ 15 der Verordnung). Dieselben Behörden haben die Urwahlbezirke (§§ 5, 6, 7 der Verordnung) abzugrenzen und die Zahl der auf jeden derselben fallenden Wahlmänner (§8 4, 6, 7 der Verordnung) festzusetzen. Die Zahl der Wahlmänner des Urwahlbezirks und dessen allgemeine Ab- grenzung ist auf der Urwählerliste (§ 3 dieses Reglements) anzugeben. § 2. Kein Urwahlbezirk darf weniger als 750 und mehr als 1749 Seelen umfassen. Bei Berechnung der Seelenzahl sind die zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen der Civilbevölkerung hinzuzuzählen. Maßgebend ist die bei der letzten allgemeinen Volkszählung ermittelte ortsanwesende Bevölkerung. Wird danach bei der Bildung der Urwahlbezirke die Zusammenlegung von Gemeinden aus verschiedenen Amtsbezirken erforderlich, so sind hierüber die näheren Anordnungen durch den Regierungspräsidenten zu treffen. Die Bewohner der vom Hauptland getrennt liegenden Gebietstheile müssen, soweit sie in sich keinen Urwahlbezir bilden können, mit nächstgelegenen Gemeinden des Hauptlandes zusammengelegt werden. Sonst muß jeder Urwahlbezirk ein zusammenhängendes möglichst abge- rundetes Ganzes bilden.