7. Die Wahlbezirke. a. Gesetz, die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Ob- geordneten betreffend. Vom 27. Juni 1860. (Ges.-Samml. S. 357.) Im Namen Sr. Majestät des Königs. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, Prinz von Preußen, Regent, verordnen, gemäß Artikel 69 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Die Zahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses beträgt für den ursprünglichen Geltungsbereich der Verfasiungsurkunde 350, für die Hohenzollernschen Lande 2, für die 1866 einverleibten Landestheile 80, für den Kreis Herzogthum Lauenburg 1, zusammen 433; siehe Anmerk. A. zu Art. 69 der Verfassungsurkunde, oben S. 217. Die sich an die Kreiseintheilung anschließenden Wahlbezirke haben mit dieser kaefrere Veränderungen erlitten, so daß die ursprünglichen Verzeichnisse, auch das diesem Gesetze angefügte, nicht mehr richtig sind. Diese Verzeichnisse werden daher hier nicht mitgetheilt und statt ihrer am Schlusse dieser Nummer ein Gesammtverzeichniß nach dem gegenwärtigen Stande aufgestellt. § 1. Die Wahlbezirke, die Wahlorte und die Zahl der in jedem Bezirke zu wählenden Abgeordneten für das Haus der Abgeordneten werden nach Inhalt des anliegenden Verzeichnisses hierdurch festgestellt. § 2. In denjenigen Wahlbezirken, bei welchen laut des anliegenden Ver- zeichnisses zwei Wahlorte benannt sind, findet die zunächst eintretende Wahl in dem zuerst genannten, die demnächst folgende Wahl in dem zweitgenannten Orte und so fortgesetzt in derselben Reihenfolge abwechselnd in dem einen und dem anderen Orte statt. In dem Wahlbezirke Schleusingen-Ziegenrück (Nr. 5, Regierungsbezirk Erfurt) wird jedoch zweimal hintereinander im Wahlorte Schleusingen und sodann erst zum dritten Male in Ranis gewählt. § 3. Eine Abweichung von der laut § 2 vorgeschriebenen Regel im Wechsel der Wahlorte oder die Bestimmung eines anderen als des in dem anliegenden