2. Ehevertrag. (v. Schulze Die Hausgesetze Bd. 3 S. 788, besonderer Abdruck S. 254, betitelt: „Ehevertrag eines Königlich Preußischen Prinzen mit einer Prinzessin aus einem regierenden Deutschen Fürstenhauf-, mit Weglassung der Namen, des Eingangs und des Schlusses. Haupt- kontrahenten sind Se. Majestät der König von Preußen und der regierende Fürst, als Familienoberhaupt der Prinzessin, Mitkontrahenten die hohen Nupturienten selbst.“ — Kontrahenten sind Friedrich Wilhelm III. und Prinz Wilhelm, der spätere Kaiser und König, auf der einen, Herzog Karl August von Sachsen-Weimar und die Prinzessin Augusta, die spätere Kaiserin und Königin, auf der anderen Seite. Der Vertrag datirt vom 10. Juni 1829). Artikel 1. Eheversprechen. Unser des Königs von Preußen, vielgeliebter Sohn, der Prinz N. N. nimmt Unsere des Fürsten vielgeliebte Enkelin, die Prinzessin N. N. zur ehe- lichen Gemahlin und Sie, die gedachte Prinzessin, den Prinzen N. N. zu Ihrem Herrn und ehelichen Gemahl und Sie versprechen einander alle eheliche Liebe und Treue, wie solches christfürstlichen Eheleuten, nach Anweisung des Christen- thums, wohl anstehet, eignet und gebühret; wozu der Allerhöchste beiden Theilen seine Gnade und seinen Segen, auch alles zeitliche und ewige Wohlergehen mildiglich verleihen wolle. Artikel 2. Heyrathsgut und Ausstattung. Wir der regierende Fürst N. N. versprechen hierdurch für Uns, für Unsere vielgeliebten Kinder, und für Unsere Nachfolger in der Regierung, zu Unserer gedachten Prinzessin Enkelin Heyrathsgut die Summe von Zwanzig- tausend Thalern zur Disposition Seiner Majestät des Königs von Preußen zu Händen dessen, welchen Wir, der König, zu diesem Empfang bevollmächtigen werden, entrichten und auszahlen zu lassen. Diese Zahlung soll spätestens den ersten Julius geschehen. Ferner soll Unsere des regierenden Fürsten Enkelin die Prinzessin N. J., wie Wir, der regierende Fürst ebenfalls versprechen und bestätigen, ausgestattet und versehen werden mit fürstlichen Kleidern, Geschmuck, Kleinodien, Silber- geschirr und Anderem, dergestalt, wie das einer Prinzessin Unsers fürstlichen Hauses eignet und gebühret, und Sie damit gleich andern fürstlichen Personen Ihres Standes bestehen kann, welches Alles in ein besonderes Verzeichniß ge- bracht und davon jedem Theil ein Exemplar zugestellt werden soll.