Einführungsgesetz

zum
Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Hund.
Vom  31.  Mai  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen
u.  s.  w.  verordnen  im  Namen  des  Nordreutschen  Bundes  nach
erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,
folgt:

§  1.

Das  Strafgesezbuch  für  den  Norddeutschen  Bund  tritt
in  ganzen  Umfange  des  Bundesgebietes  mit  dem  1.  Januar
1871  in  Kraft.

Die  Gesetzeskraft  begann  im  norddeutschen  Bundesgebiete,  einschließlich
  Süld-Hessens,  mit  dem  1.  Januar  1871,  und  im  ganzen
Reiche  mit  dem  1.  Januar  1872.  Durch  das  Reichsgesetz  vom  15.
Mai  1871  sind  die  Fassungsänderungen  ausbrücklich  festgesetzt,  welche
durch  die  Ausdehnung  des  Strafgesetzbuchs  auf  das  Deutsche  Reich
nothwendig  geworden  waren.  Auf  das  Emführungsgesetz  bezogen
sich  jene  Faslungsänderungen  nicht.  In  Elsaß-Lothringen  ist  das
Strasgesetzbuch  mittels  besonderen  Gesetzes  vom  30.  August  1871
mit  dem  1.  October  18671  eingeflhrt  (Ges.-Bl.  für  Elsaß-Lothringen
No.  14  S.  255).  Eine  Abänderung  des  letzteren  Gesetes,  welche
keine  allgemeine  Bedeutung  beansprucht,  enthält  das  Gesetz  vom
14.  Juli  1873  (G.-Bl.  S.  166).