Das  Reichsgesetz  vom  10.  December  1871  (Reichs-Gesetzblatt
S.  442;  schaltete  den  §8  130  a  ein,  welcher  in  Elsaß-Lothringen  durch
Kaiserliche  Verordnung  vom  15.  Juli  1872  (Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen
  S.  531)  eingeführt  worden  ist.

Das  Reichsgeseg  vom  26.  Februar  1976  (Strafgesetznovelle)
hat  mehrere  Paragraphen  des  Strasgesetzbuchs  geändert,  bez.  neu
hinzugefügt.  In  §  5  ditses  Gesetzes  ist  der  Reichskanzler  ermächtigt
worden,  den  Text  des  Strafgesetzbuchs,  wie  er  sich  nach  diesem
Gesetze  ergibt,  unter  Weglassung  der  durch  andere  Reichsgesetze
gegenstandslos  gewordenen  §§  287  und  337,  durch  das  Reichsgesetzblatt
  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  ist  erfolgt  mittelst
Erlasses  des  Reichskanzlers  vom  26.  Februar  1976.  Das  Gesetz
vom  26.  Februar  1876  ist  mit  dem  14.  Tage  nach  Ablauf  des  Tages
der  Ausgabe  in  Kraft  getreten  (vgl.  Art.  2  der  Reichs-Verfassung).
Bei  einer  Verschiedenheit  der  Strafbestimmungen  nach  diesem  Gesetze,
gegenüber  dem  Strasgesetzbuche,  sind  die  Bestimmungen  in  §  3  des
Gesetzes  und  §  2  des  Strafgesetzbuchs  zu  berücssichtigen.

82.

Mit  diesem  Tage  tritt  das  Bundes=  und  Landesstrafrecht,
insoweit  dasselbe  Materien  betrifft,  welche  Gegenstand  des
Strafgesetzbuchs  für  den  Norddeutschen  Bund  sind,  außer  Kraft.

In  Kraft  bleiben  die  besonderen  Vorschriften  des  Bunresund
  Landesstrafrechts,  namentlich  über  strafbare  Verletzungen  der
Preßpolizei-,  Post-,  Steuer-,  Zoll-,  Fischerei-,  Jagd-,  Forstund
  Feldpolizei-Gesetze,  über  Mißbrauch  des  Vereins=  und
Versammlungerechts  und  über  den  Holz=  (Forst-)  Diebstahl.

Bis  zum  Erlasse  eines  Bundesgesetzes  über  den  Konkurs
bleiben  ferner  diejenigen  Strafvorschriften  in  Kraft,  welche
rücksichtlich  des  Concurses  in  Landesgesetzen  enthalten  sind,  insoweit
  dieselben  sich  auf  Handlungen  beziehen,  über  welche  das
Strafgesebbuch  für  den  Norddeutschen  Bund  nichts  bestimmt.

Abs.  1  hebt  die  zeitherigen  deutschen  Strasgesetbücher  und
Strasgesetze  im  Ganzen  ebensowenig  wie  die  von  der  Bundesgesetzgebung
  erlassenen  Strasgesetze  auf.  Die  Aushebung  erstredt  sich
nur  soweit,  als  die  Vorschriften  Materien  betreffen,  welche  Gegenstand
des  veutschen  Gesetzbuches  sind.  Es  wird,  soviel  die  Aufhebung  der
Landesgesetze  anlangt,  hier  die  Bestimmung  in  Art.  2  der  Reichs-