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verfassung  zur  Anwendung  gebracht,  und  zwar  in  dem  Maße,  wie
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gesetzliche  Bestimmung  durch  das  Gesetzbuch  ausgehoben  worden,  so
wie  ob  und  inwieweit  eine  solche  Bestimmung,  wenn  sie  nach  Erlaß
  des  Strasgesetzbuchs  ergangen  ist,  in  Widerspruch  mit  Letzterem
sieht,  ist  Sache  der  richterlichen  Entscheidung  im  einzelnen  Falle.
Hiernächst  erstreckt  sich  die  derogirende  Kraft  des  Reichsgesetzes  nicht
blos  darauf,  welche  Handlungen  und  in  welchem  Maße  dieselben
strafbar  sind,  sondern  auch  darauf,  welche  Handlungen  straflos
sind,  so  daß  eine  Handlung,  deren  Straflosigkeit  nach  dem  Reichsgesetze
  anzunehmen  ist,  durch  das  Landesgesetz  nicht  bestraft  werden
kann.  Daß  das  Reichs=  Strafgesetzbuch  durch  spätere  Reichsgesetze
abgeändert  werden  kann,  ist  selbstverständlich;  in  einzelnen  Reichsgesetzen,
  z.  B.  in  dem  Reichsgesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstands
  vom  6.  Februar  1875  §  67  (Reichsgesetzbl.  S.  39)  und
in  dem  Reichsgesetze  über  den  Markenschutz  vom  30.  November  1874
(Reichsgesetzbl.  S.  143)  vgl.  88  287.  337  des  Stras#gesetzbuchs)  sind
derartige  Aenderungen  erfolgt.  Die  Frage  über  das  Vorhandensein,
bez.  über  die  Tragweite  solcher  Aenderungen  ist,  soweit  das  Reichsgesetz
  selbst  nicht  eine  ausdrückliche  Bestimmung  hierüber  enthält,
von  dem  Richter  im  einzelnen  Falle  zu  beantworten.

Die  maßgebenden  Worte:  „Materie"  und  „Gegenstand“  sind  vielfach
  erläutert  worden.  Ueber  den  Umfang  ihrer  Bedeutung  herrscht
ziemliches  Einverständniß,  obschon  es  nicht  gelungen  ist,  eine  erschöpfende
  Definition  dieser  Worte  in  einem  einzigen  Satze  aufzustellen.
  Hälschner  hat  den  Satz  aufgestellt:  „Es  kann  nicht  darauf
ankommen,  ob  eine  einzelne  Handlung,  welche  in  älteren  Geseben  mit
Strafe  bedroht  war,  im  Strafgesetzbuche  erwähnt  ist  oder  nicht,  sondern
darauf,  ob  sie,  abgesehen  von  der  Form  ihrer  Begehung,  den  allgemeinen
  Thatbestand  einer  im  Strafgesetzbuche  mit  Strafe  bedrohten
Handlung  enthält  oder  nicht.  Nur  im  letzteren  Falle  sind  die  betreffenden
  Strafbestimmungen  als  fortbestehend  zu  betrachten,  im
ersteren  nicht.“

Es  in  davon  auszugehen,  daß  das  Gesetzbuch,  indem  es  eine
einzelne  Materie  behandelte,  dieselbe  vollständig  erschöpfen  wollte,
und  daß  die  Vorschriften,  durch  welche  der  Thatbestand  einzelner
Delicte  festgestellt  wird,  als  absolute  Bestimmungen  dergestalt  zu  behandeln
  sind,  daß  in  ihnen  der  Begriff  des  Delicts  vollständig  er-