In

schöpft  in.  Controversen,  welche  irgend  eine  im  Strasgesetzbuche  behandelte
  Lehre  betreffen,  sind,  wenngleich  sie  in  dem  Gesetzbuche  eine
ausdrückliche  Lösung  nicht  gefunden  haben,  nur  auf  Grund  des
Reichsgesetzes  selbst  zu  beantworten,  und  es  ist  ein  Rückgriff  auf
Particulargesetze,  welche  eine  die  Controverse  entscheidende  Bestimmung
enthalten,  nicht  zulässig,  z.  B.  die  Frage  über  die  Strafbarkeit  eines
Versuchs  mit  untauglichen  Mitteln  oder  am  untanglichen  Obiecte.
Allenthalben  kommt  es  darauf  nicht  an,  daß  die  betreffende  particulargesetzliche
  Bestimmung,  ihrem  Wortlaute  nach,  mit  der  reichsgesetzlichen
  unvereindar  ist.  Scheinbare  Lücken  in  der  Behandlung  einer
Materie  seiten  des  Gesetzbuchs  sind  ebenfalls  nur  im  Wege  der
richterlichen  Interpretation  des  Gesetzbuchs  auszufüllen  und  zu  erledigen.


Die  obigen  Ausführungen  leiden  nicht  Anwendung  auf  die  in
dem  Abschnitte  von  den  Uebertretungen  enthaltenen  Bestimmungen.
Denn  es  hat  hier  das  Strafgesetzbuch  nicht  eine  Materie  behandelt,
sondern  vielmehr  nur  einzelne  Handlungen  besonders  hervorgebeben
  und  nicht  beabsichtigt,  die  durch  eine  solche  Spezialbestimmung
erührten  Materien  vollständig  zu  erschöpsen.  Diese  neuerdings  bestrittene
  Auffassung  wird  in  den  Motiven  des  Gesetzbuchs  ausführlich
  und  ausdrücklich  bestätigt.

Die  aushebende  Kraft  des  Reichsgesetzes  erstreckt  sich  nicht  auf
solche  Borschristen  der  Landesgesetze,  welche  strasprozessualer  oder
administrativer  Natur  sind,  wenngleich  sie  vielleicht  in  dem  Landesstrasgesetzbuche
  sich  befinden.  Dagegen  ist  es  im  Uebrigen  gleichgiltig,
ob  eine  Bestimmung  in  dem  allgemeinen  oder  in  dem  besonderen
Theile  des  Landesstrafgesetzbuchs  sich  befindet.  Ohnedem  hat  das
Reichsstrafgesetzbuch  selbst  solche  Gegenstände,  welche  bezüglich  mehrere
Delictsarten  betreffen,  nicht  jedesmal  in  dem  allgemeinen  Theile  des
Gesetzbuchs,  sondern  in  den  einzelnen  Abschnitten  behandelt.  Jedensalls
  können  endlich  die  Ueberschriften  der  einzelnen  Abschuitte  nicht
als  entscheidend  bei  der  Frage  Über  die  Bedeutung  des  Wortes
Materie  angesehen  werden.

Absatz  2.  Die  hier  aufgeführten  einzelnen  Verletzungen  enthalten
  nur  Beispiele  zur  Anwendung  der  allgemeinen  Regel  über
den  Vorbehalt,  welchen  die  Anfangsworte  des  Absatz  2  aussprechen.
Genan  genommen  liegt  selbst  in  dieser  Regel  nur  wieder  eine  Anwendung
  des  Abs.  1,  wenn  man  von  der  Ausnahme  des  Holzdieb=