XIII

stahls  absieht.  Soweit  ein  Landesstrafgesetz  unter  eine  der  Kategorien
des  Abs.  2  zu  stellen  ist,  verbleiben  auch  diejenigen  Vorschriften  desselben
  in  Geltung,  welche  eine  ausdrückliche  Abweichung  von  den
im  allgemeinen  Theile  des  Stra#gesetzbuchs  befindlichen  allgemeinen
Vorschriften  enthalten.  Der  gesammte  Inhalt  des  Specialgesetzes
ist  überhaupt  der  Einwirkung  des  Reichsstrasgesetzbuchs  entzogen.
Nur  insoweit  in  solchen  Specialgesetzen  auf  die  allgemeinen  strafgesetzlichen
  Vorschriften  verwiesen  wird,  treten,  dasern  nicht  das
Gegentheil  aus  einzelnen  Bestimmungen  oder  der  Tendenz  des  Gesetzes
  zu  beweisen  ist,  die  einschlagenden  Vorschriften  des  Reichs-St.G.
  B.  auch  bei  Anwendung  dieser  Specialgesetze  in  Kraft.  Diese.
Sätze  gelten  gleichmäßig  in  Bezug  auf  die  Landes-Specialgesetze,
wie  die  Reichs-Specialgesetze.

Soweit  die  Reichsgesetzgebung  späterhin  mit  einer  der  in  Abs.  2
vorbehaltenen  besonderen  Materien  sich  beschäftigt,  treten  die  früheren
Bestimmungen  der  Reichs-  und  Landesgesetze  außer  Kraft.  So
sind  z.  B.  die  polizeilichen  Bestimmungen  der  einzelnen  Preßgesetze
durch  das  Reichspreßgesctz  vom  7.  Mai  1874  als  aufgehoben  zu
betrachten,  und  zwar  auch  insoweit,  als  durch  diese  früheren  Bestimmungen
  Contraventionen  für  straflos  erklärt  sind,  bezüglich
deren  in  dem  Reichspreßgesetze  eine  Bestimmung  überhaupt  nicht
ertheilt  ist.  Dagegen  sind  die  in  Abs.  2  vorbehaltenen  Materien  bis
zur  Erfassung  derselben  durch  die  Reichsgesetzgebung  der  Landesgesetzgebung
  dergestalt  überwiesen,  daß  die  letztere  auch  künftighin
bezllglich  dieser  Materien  die  vorhandenen  Landesgeseze  abändern,
sowic  neue  Gesetze  erlassen  konn.  Infofern  die  Landesgesetzgebung
sich  mit  einer  solchen  Materie  oder  mit  einer  Abänderung  des  bereits
bestehenden  Landesgesetzes  beschäftigt,  wird  die  Bestimmung  in  8  6
des  Einführungsgesetzes  in  Obacht  zu  nehmen  sein.

Abs.  3.  Das  Gesetz  spricht  hier  von  „Handlungen“  im  Gegensatz
  von  „Materien“.  Das  Gesetz  regelt  hiermit  die  Bestrafung
derienigen  Handlungen,  welche  als  nichtkaufmännischer  Bankerutt
bezeichnet  werden,  bezieht  sich  aber  nicht  auf  die  Bestrafung  des  Bankerutts
  Überhaupt  und  überläßt  der  Landesgesetzgebung  bis  auf
Weiter#  (vgl.  Entwurf  der  Reichs-Concursordnung)  die  Regulirung
der  Frage,  ob  und  inwieweit  der  nichtkaufmännische  Bankerutt  unter
das  Strafgesetz  zu  stellen  sei.