83.

Wenn  in  Landesgesetzen  auf  strafrechtliche  Vorschriften,
welche  durch  das  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund
außer  Kraft  gesetzt  sind,  verwiesen  wird,  so  treten  die  entsprechenden
  Vorschriften  des  letzteren  an  die  Stelle  der  ersteren.

Die  Verweisung  kann  ebensowohl  ausdrücklich,  als  auch  dadurch
erfolgt  sein,  daß  über  den  betreffenden  Gegenstand  in  dem  Landesgesetze
  eine  besondere  Bestimmung  nicht  ertheilt  ist.  Im  letzteren
Falle  ist  jedoch  noch  zu  berücksichtigen,  ob  etwa  aus  dem  besonderen
Charakter  der  in  dem,  Landesgesetze  behandelten  Materie  oder  aus

anderen  Bestimmungen  dieses  Landesgesetzes  eine  Einschränkung  obiger
Regel  zu  folgern  ist,  indem  solchenfalls  nicht  davon  die  Rede  sein
kann,  daß  die  Vorschrift  des  Reichsstrafgesetzbuchs  eine  „  entsprechende“
sei.  Analog  wird  die  Bestimmung  des  §  3  auch  auf  die  Reichsgesetze
Anwendung  leiden.  So  ist  z.  B.  bei  den  Berhandlungen  über  die
Strafrechtsnovelle  ausgesprochen  worden,  daß  die  Bestimmungen  derselben
  Über  den  Strafantrag  des  Berletzten  auf  die  zeitherigen  sowie
die  künftigen  Reichsgesetze  nur  insoweit  Anwendung  leiden,  als  in
ihnen  eine  besondere  Bestimmung  über  den  Strafantrag  nicht  ertheilt
  ist.
84.

Bis  zum  Erlasse  der  in  den  Artikeln  61  und  68  der
Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  vorbehaltenen  Bundesgesetze
  sind  die  in  den  88  81.  88.  90.  307.  311.  312.  315.
322.  323  und  324  des  Strafgesetzbuchs  fün  den  Norddeutschen
Bund  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bedrohten  Vrrirccha
mit  dem  Tode  zu  bestrafen,  wenn  sie  in  einem  Theile  des
Bundesgebietes,  welchen  der  Bundesfeldherr  in  Kriegszustand
(Art.  68  der  Verfassung)  erklärt  hat,  oder  während  eines  baten
den  Norddeutschen  Bund  ausgebrachenen  Krieges  auf  dem
Kriegsschauplatze  begangen  werden.

Vgl.  Art.  61  und  Art.  68  der  Reichs-Versassung.  Das  Reichsgesetz
  vom  22.  April  1871  §  7  bestimmt,  daß  bezliglich  des  Königreichs
  Bayern  an  Stelle  der  Vorschriften  des  §  4  es  bis  auf  Weiteres
bei  den  einschlägigen  Bestimmungen  des  Militärstrafrechts,  sowie  bei
den  sonstigen  gesetzlichen  Vorschriften  über  das  Standrecht  sein  Bewenden
  haben  soll.