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§  5.

In  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Materien,  welche
nicht  Gegenstand  des  Stasgeseuchs  für  den  Norddeutschen
Bund  sind,  darf  nur  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren,  Haft,
Gelostrafe,  Einziehung  einzelner  Gegenstände  und  die  Entziehung
öffentlicher  Aemter  angedroht  werden.

Der  §  5  bezieht  sich  nur  auf  künftige  Landesgesetze,  keineswegs
auf  die  bereits  bestehenden,  was  jedoch  bestritten  wird.  Ebenso  ist
es  bestritten,  ob  durch  die  Bestimmungen  in  §  5  und  §  6  die  Disciplinargesetzgebung
  für  die  Beamten  berührt  werde.  Jedenfalls
können  die  Bestimmungen  nicht  mehr  als  in  Kraft  bestehend  angesehen
werden,  welche  ganz  oder  theilweise  in  das  Strafgesetzbuch  aufgenommen
  oder  durch  dasselbe,  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  in
8  2,  ausgehoben  sind.

§  6.

Vom  1.  Januar  1871  ab  darf  nur  auf  die  im  Strafgesetzbuche
  für  den  Norddeutschen  Bund  enthaltenen  Strafarten
erkannt  wer

e  in  vandesgesetzen  anstatt  der  Gefängniß=  oder  Geldstrafe
  Forst=  oder  Gemeinde-Arbeit  angewroht  oder  nachgelassen
ist,  so  warll  es  hierbei  sein  Bewende

Der  §  6  kommt  auch  dann  zur  unemng,  wenn  die  Krafbare
Handlung  vor  Erlaß  des  Einführungsgesetzes  begangen  worden  ist.

87.

Vom  1.  Januar  1871  ab  verjähren  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Vorschriften  über  die  Entrichtung  der  Brannweinsteuer,
  der  Biersteuer  und  der  Postgefälle  in  drei  Jahren.

Vgl.  bezüglich  der  Bier-  und  Branntweinsteuer  die  Bundesgesetze
vom  4.  und  8.  Juli  1868  §  37,  §  68,  sowie  das  Reichsgesetz  wegen
Erhebung  der  Brausteuer  vom  31.  Mai  1872  §  40  (Bundesgesetzblatt
  vom  Jahre  1868  S.  383,  401  und  Reichsgesetzblatt  vom  Jahre
1872  S.  153).  Das  Reichspostgesetz  vom  28.  October  1871  enthält
keine  besondere  Bestimmung  über  die  Verjährung  der  Strasverfolgung
und  der  erkannten  Strase.  Einzelne  Reichögesetze  enthalten  noch
Specialbestimmungen  Über  die  Verjährung,  3.  B.  das  Reichspreßgesetz
vom  7.  Mai  1874  8  22.