Einleitende  Bestimmungen.
81.  .

Eine  mit  dem  Tode,  mit  Zuchthaus  oder  mit  Festungshaft
  von  mehr  als  fünf  Jahren  bedrohte  Handlung  ist  ein
Verbrechen.

Eine  mit  Festungshaft  bis  zu  fünf  Jahren,  mit  Gefängniß
  oder  mit  Geldstrafe  von  mehr  als  Einhundertfunfzig
Mark  ebedrohte  Handlung  ist  ein  Vergehen.

t  Haft  oder  mit  st  bis  zu  Einhundertfnee
  Man  bedrohte  Handlung  ist  eine  Uebertretung

Die  Dreitheilung  leidet  auf  die,  in  anderen  *  enthaltenen
  Strafbestimmungen  gleichmäßige  Anwendung,  so  daß  letztere,
insoweit  nichts  Anderes  vorgeschricben  ist,  nach  jener  Theilung  zu
classisiciren  sind.  Dies  gilt  auch  von  den,  nach  §  5  des  Einf.=Gesetzes
  zu  erlassenden  Landesgesetzen.

Bei  der  Dreitheilung  kommen  nur  die  Höchstbeträge  der  Strafdrohung
  in  Betracht;  die  mildernden  Umstände,  so  wie  besondere
Milderungsgründe  bleiben  außer  Berücksichtigung;  auch  die  Delicte
der  jugendlichen  Personen  sind  nach  den,  für  die  Erwachsenen  angeordneten
  Strassätzen  zu  beurtheilen.  Die  Nebenstrasen  sind  einflußlos


„Handlung“  begreift  auch  die  Unterlassung.

82.

Eine  Handlung  kann  nur  dann  mit  einer  Strafe  belegt
werden,  wenn  diese  Strafe  gesetzlich  bestimmt  war,  bevor  die
*s  begangen  wurde.

Bei  Berschiedenheit  der  Gesetze  von  der  3  der  be-Schwarze,
  Strafsgesetzbuch.  2.  Aufl.