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gangenen  Oandluns  bis  zu  deren  Aburtheilung  ist  das  mildeste
Gesetz  anzuwen

Die  gesevzliche  „#aimmung  der  Strafe  kann  ebenso  durch  ein
Gesetz,  als  durch  eine  Verordnung  oder  polizeiliche  Borschrift  erfolgt
sein.  Die  „Bestimmung“  bezieht  sich  sowohl  auf  die  Strafdrohung
überhaupt,  als  auch  auf  das  Maß  der  Strafe.  In  der  Borschrift
  des  Abs.  1  wird  endlich  das  Verbot  der  analogen  Gesetzesanwendung
  gefunden.

Bei  der  Frage,  welches  Gesetz  als  das  mildere  anzusehen?
sind  nicht  nur  die  Gesetze  zur  Zeit  der  That  und  zur  Zeit  der  Aburtheilung,
  sondern  auch  die  der  Zwischenzeit  zu  berllcksichrigen.  Die
Frage,  welches  Gesetz  ist  das  mildere?  ist  nach  den  im  vorliegenden
Falle  vorhandenen  besonderen  Umständen  der  That  in  ihrem  Zusammenhange
  und  in  ihrer  Gesammtheit  zu  beantworten;  es  sind  hierbei
  sämmtliche  Straferhöhungs-,  Strafmilderungs=  und  Strafausschließungsgründe
  in  Betracht  zu  ziehen;  —  die  That  ist  als
ein  Ganzes  zu  beurtheilen;  —  die  Beurtheilung  verselben  nach
ihren  einzelnen  Bestandtheilen  unter  Anwendung  verschiedener  Gesetze
  auf  dieselben  ist  unzulässig;  insbesondere  gilt  dies  von  den  Beimmungen
  in  dem  allgemeinen  Theile  des  Gesetzbuchs  gegenüber
denen  des  besonderen  Theiles.  Auch  der  Rüclfall,  die  Verjährung.
das  Antragsrecht  gehören  hierher.  Bezliglich  des  letzteren  herrscht
jedoch  Streit;  die  Strafrechtsnovelle  von  18706  schreibt  vor:  ¾

„Bei  ven  Handlungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  Oiese
Gesetzes  begangen  sind,  wird  vas  Erforderniß  des  Antrags  auf
Verfolgung,  so  wie  die  Zulässglei-  der  Zurücknahme  nach  den
bisherigen  Gesetzen  beurtheil

Bei  Bergleichung  der  en  seltst  ist  nicht  die  Strafdrohung
  in  den  verschied  ,  sondern  die  nach
Maßgabe  derselben  im  einzelnen  Falle  verwirkte  Strafe  als
Basis  anzunchmen;  jedoch  ist  dieser  Satz  bestritten.

Bei  gleichzeitiger  Aburtheilung  mehrerer  Delicte,  welche  theils
vor  dem,  theils  nach  dem  Erlasse  des  Deutschen  G.  B.  begangen  sind,
sind  jedenfalls  die  letzteren  nur  nach  dem  Deutschen  G.B.,  die
ersteren  aber  nach  demselben  dann  zu  beurtheilen,  wenn  ihre  Aburtheilung
  an  sich  oder  in  Berbindung  mit  der  Bestrafung  der
neueren  Delicte  nach  diesem  G.B.  zu  einer  milderen  Strase  führt;
entgegengesetzten  Falles  ist  wegen  der  älteren  Delicte  auf  eine  be-