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sondere,  nach  dem  älteren  Gesetze  zu  bemessende  und  neben  der
Strafe  der  neueren  Deliete  zu  vollstreckende  Strafe  zu  erkennen.  Auch
können  bei  einer  Gesammtstrase  des  8  79  in  dieselbe  nicht  Strasen
aufgezogen  werden,  welche  nach  dem  älteren  Gesetze  erkannt  worden
  sind.

Die  Verjährung  einer,  nach  dem  älteren  Rechte  erkannten
Strase  richtet  sich  nach  dem  älteren  Rechte.  Hat  jedoch  das  Deutsche
Gesetzbuch  eine  kürzere  Frist  bestimmt,  so  ist  die  Frist  nach  dem  letzteren
  zu  bemessen.  Diese  Meinung  wird  nicht  allgemein  anerkannt.

§  3.

Die  Strafgesetze  des  Deutschen  Reichs  finden  Anwendung
auf  alle  im  Gebiete  desselben  begangenen  strafbaren  Handlungen,
auch  wenn  der  Thäter  ein  Ausländer  ist.

Die  That  ist  an  dem  Orte  begangen,  wo  die  strafbare  Handlung
  vorgenommen  wurde,  gleichviel  wo  der  Erfolg  eingetreten  ist.
Handelte  der  Thäter  durch  einen  Dritten,  wie  z.  B.  die  Versendung
einer  Schrift  durch  die  Post,  so  entscheidet  der  Ort,  wo  der  Dritte
zuletzt  thätig  ist,  z.  B.  die  Abgabe  an  den  Adressaten.

Sind  die  ein  Delict  begründenden  Handlungen  theils  im  Inlande,
  theils  im  Auslande  begangen,  so  entscheidet  der  Ort  des  Inlandes
  über  die  Competenz  zur  Aburtheilung  des  Delictes  überhaupt,
  auch  wenn  der  Erfolg  im  Auslande  eingetreten  ist.

Bei  strafbaren  Preßerzeugnissen  gilt  als  Ort  der  That,  wo
das  Erzeugniß  erschienen  ist  (vgl.  auch  Rechtshilfegesetz  §  21);  jedoch
wird  diese  Ansicht  bestritten;  auch  leidet  sie  nicht  Anwendung  auf
den  Verbreiter,  in  dessen  Handlung  ein  selbstständiger  Act  sowohl
in  Bezug  auf  den  Thatbestand,  als  die  processuale  Behandlung
entstanden  ist.

Ausland:  vgl.  §  8.

8  4.
Wegen  der  im  Auslande  begangenen  —  und
Vergehen  findet  in  der  Regel  keine  Verfolgung  st
Jedoch  lam  nach  den  Strafgesetzen  des  —’e  Reichs
verfolgt  werden
1)  ein  Dauser  oder  ein  Ausländer,  welcher  in  Auslande