eine  hochverrätherische  Handlung  ggegen-  das  Deutsche  Reich
oder  einen  Bundesstaat,  oder  ein  Münzverbrechen,  oder
als  Beamter  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
  eine  Handlung  begangen  hat,  die  nach  den  Gesetzen

des  Deutschen  Reichs  als  Verbrechen  oder  Vergehen  im
Anee  anzusehen  ist;

2)  ein  Deutscher,  welcher  im  Auslande  eine  landesverrätherische
  Handlung  gegen  das  Deutsche  Reich  oder  einen
Bundesstaat,  oder  eine  Beleidigung  gegen  einen  Bundesfürsten
  begangen  hat;

3)  ein  Deutscher,  welcher  im  Auslande  eine  Handlung  begangen
  hat,  die  nach  den  Gesetzen  des  Deutschen  Reichs
als  Verbrechen  oder  Vergehen  anzusehen  und  vurch  die
Gesetze  des  Orts,  an  welchem  sie  begangen  wurde,  mit
Strafe  bedroht  ssi.

Die  Berfolgung  ist  auch  zulässig,  wenn  der  Thäter
bei  Begehung  der  Handlung  noch  nicht  Deutscher  war.
In  diesem  Falle  bedarf  es  jedoch  eines  Antrags  der  zuständigen
  Behörde  des  Landes,  in  welchem  die  strafbare

Handlung  begangen  worden,  und  das  ausländische  Strafgesetz

  ist  anzuwenden,  soweit  dieses  milder  ist.

Ueber  die  strafbaren  Handlungen  Deutscher  Militärpersonen  im
Auslande  bei  den  Truppen  2c.  vgl.  Mil.  Str.  G.  B.  §  7.

„Strasgesetze“.  Diese  Bezeichnung  ist  nicht  auf  das  Strafgesetzbuch
  beschränkt.  Auch  die  späteren  Reichsgesetze  gehören  hierher.
Die  Verfolgbarkeit,  wie  Uberhaupt  der  rechtliche  Charakter  der  That
ist  nach  diesen  Strafgesetzen  von  dem  inländischen  Richter  zu
beurtheilen.

„Inland“  und  „Ausland“  ist  nach  der  Bestimmung  in  §  8
aufzufassen.  Bei  den  Verbrechen  gegen  die  öffentliche  Ordnung  ist
daher  kein  Unterschied  zu  machen,  ob  der  Deutsche  auch  dem  Bundesstaate
  angehört,  gegen  welchen  seine  That  gerichtet  ist;  insbesondre
gilt  dies  von  dem  Vergehen  der  Widersetzlichkeit  gegen  Beamte.

Die  rechtliche  Qualisication  der  Handlung  richtet  sich  nach  den
Gesetzen  des  Inlandes.  Die  Systematisirung  der  Handlung  in  dem
Gesetze  des  Auslandes  entscheidet  nicht.  —  Münzverbrechen  —
im  Gegensatze  zu  Münzvergehen.  —  „Beleidigung  gegen  einen