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Bundesfürsten“;  die  Fälle  in  den  88  94.  95  gehören  auch  hierher,
nicht  aber  die  Fälle  in  §8  96.  97.
Die  Schlußbestimmung  unter  Nr.  1  (Beamtenverbrechen  2c.)
ist  durch  die  Novelle  beigefügt  worden.
5.
Im  Falle  des  §  4  Nr.  3  bleibt  die  Verfolgung  ausgeschlossen,
  wenn
1)  von  den  Gerichten  des  Auslandes  über  die  Handlung
rechtskräftig  erkannt  und  entweder  eine  Freisprechung  erfolgt
  oder  die  ausgesprochene  Strafe  vollzogen,
2)  die  Strafrerfolgung  oder  die  Strafvollstreckung  nach  den
Gesetzen  des  Auslandes  verjährt  oder  die  Strafe  erlassen,

oder

3)  der  nach  den  Gesetzen  des  Auslandes  zur  Verfolgbarkeit
der  Handlung  erforderliche  Antrag  des  Verletzten  nicht
gestellt  worden  ist.

Zu  1.  Die  Prävention  entscheidet;  hiermit  ist  der  Gedanke  der
concurrirenden  Jurisdiction  des  Inlandes  und  des  Auslandes  anerkannt;
  mit  ihm  tritt  auch  der  Satz  ne  bis  in  idem  in  Kraft.
Die  rechtliche  Beurtheilung  der  That,  von  welcher  das  ausländische
Gericht  ausgegangen,  so  wie  die  Höhe  der  erkannten  Strafe  sind
einflußlos.  Die  Incompetenz  des  ausländischen  Richters  steht  dem
s  5  nicht  entgegen.  Es  wird  die  vollständige  Verbüßung  vorausgesetzt,
  soweit  nicht  Ziffer  2  eintritt.

8  6.

Im  Auslande  begangene  Uebertretungen  sind  nur  dann
zu  bestrafen,  wenn  dies  durch  besondere  Gesetze  oder  durch  Verträge
  angeordnet  ist.

Auch  hier  entscheidet  die  Prädicirung  des  inländischen  Gesetzes.

§  7.

Eine  im  Auslande  vollzogene  Strafe  ist,  wenn  wegen
derselben  Handlung  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  abermals
  eine  Verurtheilung  erfolgt,  auf  die  zu  erkennende  Strafe
in  Anrechnung  zu  bringen.