Auch  eine  nur  theilweise  vollzogene  Strafe  ist  auf  die  im  inländischen
  Urtheile  auszusprechende  Strafe  abzurechnen.  Die  Abrechnung
  kann  dahin  führen,  daß  die  letztere  Strafe  für  völlig  verbüßt
  erklärt  wird;  hierdurch  würde  der  im  Inlande  verwirkte  Verlust
  der  Chrenrechte  nicht  ausgeschlossen  sein.

§  V  leidet  auf  alle  Fälle  des  §  4  Anwendung.

§

Ausland  im  Sinne  hieet  *—  ist  jedes  nicht  zum
Deutschen  Reiche  gehörige  Ge

Die  in  den  einzelnen  —  bestehenden  älteten  Competenzvorschristen
  und  die  in  ihnen  gebrauchte  Bezeichnung  „Ausland“  in
ihrer  Beziehung  auf  alle  anderen,  auch  deutsche  Staaten  werden
von  dem  §  6  („im  Sinne  bieses  Strafgesetzes“)  nicht  berührt:  —
iedoch  wird  hierilber  gestritten.

89.

Ein  Deutscher  darf  einer  ausländischen  Regierung  zur
Verfolgung  oder  Bestrafung  nicht  überliefert  werden.

Auslieferungsverträge  des  Deutschen  Reichs  mit  Italien  vom
31.  Oct.  1871,  mit  Großbritannien  vom  14.  Mai  1872,  mit  der
Schweiz  vom  24.  Jan.  1874  und  mit  Belgien  vom  24.  Dec.  1674
(letzterer  ist  an  die  Stelle  des  mit  Belgien  vom  Norddeutschen
Bunde  unter  dem  9.  Februar  1870  abgeschlossenen  Vertrags  getreten).
  —  Der  vom  Königreich  Preußen  für  sich  und  andere
deutsche  Staaten  unter  dem  16.  Juni  1852  abgeschlossene  Vertrag
  ist  durch  Vertrag  des  Norddeutschen  Bundes  vom  22.
Februar  1869  Art.  3  auf  alle  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes
  ausgedehnt  worden.  Zu  erwähnen  sind  noch:  1)  das  zwischen
  Deutschland  und  Italien  einerseits  und  der  Schweiz  andererseits
  getroffene  Abkommen  d.  d.  Berlin,  den  25.  Juli  1873,  betreffend
  den  Transport  der  in  Ausführung  des  deutsch-italienischen
  Zuslieferungsvertrags  vom  31.  Oct.  1871  auszuliefernden
Individuen  durch  schweizerisches  Gebiet  (Centralblatt  f.  d.
Deutsche  Reich  v.  J.  1873,  S.  271  fg.),  2)  Vorschriften,  welche  von
den  deutschen  Behörden  zu  beobachten  sind,  wenn  sie  auf  Grund  des
Vertrags  mit  Großbritannien  v.  J.  1872  eine  Auslieferung
  nachsuchen  (Centralblatt  v.  J.  1974,  S.  101  fg.),  und  welche  zu