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beobachten  sind,  wenn  es  sich  um  vorläufige  Festnahme  eines
flüchtigen  Verbrechers  in  England  handelt  (Centralblatt  1875,
Nr.  29  S.  430).

8  10.

Auf  Deutsche  Militärpersonen  finden  die  allgemeinen
Strafgesetze  des  Reichs  insoweit  Anwendung,  als  nicht  die
Militärgesetze  ein  Anderes  bestimmen.

Bgl.  die  Beilage  zum  Mil.  Str.  G.  B.  vom  20.  Juni  1872,  in
welcher  ein  Verzeichniß  der  Militärpersonen  aufgestellt  ist.  Ueber
die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  vgl.  §  6  des  Mil.  Str.  G.B.

§  11.

Kein  Mitglied  eines  Landtags  oder  einer  Kammer  eines
zum  Reiche  gehörigen  Staats  darf  außerhalb  der  Versammlung,
  zu  welcher  das  Mitglied  gehört,  wegen  seiner  Abstimmung
  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufs  gethanen
  Aeußerung  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Vgl.  Art.  30  der  Reichs-Verfassung  —  „in  Auslbung  seines
Berufs“.  Auf  Wahlreden  und  andere  Erklärungen  des  Abgeordneten
  außerhalb  seines  Berufs  selbst  leidet  §  11  nicht  Anwendung;
insbesondere  nicht  auf  Berichte,  welche  er  über  seine  Thätigleit  oder
über  die  des  Landtags  Überhaupt  an  seine  Wähler  rc.  erstattet.

8  12.

Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  eines  Landtags
  oder  einer  Kammer  eines  zum  Reicke  gehörigen  Staats
bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei.

Bgl.  Art.  22  der  Reichs-Verfassung.  —  §  12  spricht  nur  von
den  „Verhandlungen"  des  Landtags  2c.;  auf  Abtheilungs=  und
Commissions-Sitzungen  paßt  der  Wortlaut  des  §  12  nicht.  —  Die
„Wahrheitstreue“  kann,  nach  Lage  des  Falles,  durch  die  Unvollständigkeit
  eines  Berichts  verletzt  sein.  Auf  Kritiken  leidet  §  12
nicht  Anwendung.