Erster  Theil.

Von  der  Bestrafung  der  Verbrechen,  Vergehen  und
Uebertretungen  im  Allgemeinen.

Erster  Abschnitt.

Strafen.
8  13.
Die  Todesstrafe  ist  durch  Enthauptung  zu  vollstrecken.

8  14.

Die  Zuchthausstrafe  ist  eine  lebenslängliche  oder  eine
zeitige.
Der  Höchstbetrag  der  zeitigen  Zuchthausstrafe  ist  funfzehn
Jahre,  ri  Mindeslbeirag  Ein  Jahr.

das  Gesetz  die  Zuchthausstrafe  nicht  ausdrücklich  als
eine  aebenslänglche  androht,  ist  dieselbe  eine  zeilige.

Der  Höchstbetrag  von  15  Jahren  darf  —  selbst  im  Falle  der
Realconcurrenz  —  nicht  Überschritten  und  ebensowenig  darf  unter
den  Mindestbetrag  von  Einem  Jahre  herabgegangen  werden.  Thatsöchlich
  kann  eine  geringere  Zuchthausstrafe  verbüßt  werden,  wenn
auf  die  erkannte  Zuchthausstrase  ein  Theil  nach  §  7  oder  §  60  als
verbüßt  in  Anrechnung  gebracht  wird.  Wo  dagegen  auf  eine  Zuchthausstrafe
  von  weniger  als  einem  Jahre  zu  erkennen  sein
würde,  schreibt  das  Gesetz  t  mwandluns  in  Gefängnißstrafe  vor;
vgl.  z.  B.  88  44.  49.  157.

Wenn  das  Gesetzbuch  1  Zuchthauskrafe  ohne  Zeitbestimmung