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androht,  ist  Zuchthaus  von  1—15  Jahren,  —  wenn  es  dieselbe
ohne  ausdrückliche  Angabe  eines  Höchstbetrags  androht,  der  gesetzliche
  Höchstbetrag  zu  verstehen.

§  15.
Die  zur  Zuchthausstrafe  Verurtheilten  find  in  der  Strafanstalt
  zu  den  eingeführten  Arbeiten  anzuhalten

Sie  können  auch  zu  Arbeiten  außerhalb  der  Anstalt,  insbesondere
  zu  öffentlichen  oder  von  einer  Staatsbehörde  beaufsichtigten
  Arbeiten  verwendet  werden.  Diese  Art  der  Beschäftigung
  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Gefangenen  dabei  von
anderen  freien  Arbeitern  getrennt  gehalten  werden.

Der  wesentliche  Unterschied  zwischen  Zuchthaus-  und  Gefängnißstrafe
  wird  bezüglich  des  Arbeitszwanges  von  dem  Gesetze  darin  gefunden,
  daß  bei  der  Zuchthausstrafe  der  Verurtheilte  keine  der  im
Zuchthause  eingeführten  Arbeitsarten  mit  Rücksicht  auf  seine  zeitherigen
  Lebens--  und  Berufsverhältnisse,  bei  der  Gefängnißstrafe  aber
jede  Beschäftigung,  die  mit  diesen  Verhältnissen  in  Widerspruch
sleht,  ablehnen  darf,  und  bei  Gefängnißstrase  eine  ihnen  entsprechende
Beschäftigung  verlangen  kann.  Hieraus  folgt  jedoch  nicht,  daß  bei
der  Zuchthausstrafe  nicht  billige  Rücksicht  auf  diese  Verhältnisse  genommen
  und  dem  Verurtheilten  eine,  in  dem  gewöhnlichen  Arbeitskreise
  des  Zuchthauses  nicht  aufgeführte  Beschäftigung  nicht  gewährt
werden  dürfe.

Durch  die  Beslimmuich  in  Al.  2  „von  einer  Staatsbehörde  beaufsichtigten“
  ist  angeordnet,  daß  selbst  da,  wo  die  Außenarbeit  im
Interesse  eines  Privatmannes  geleistet  wird,  nicht  letzterer,  sondern
öffentliche  Beamte,  wozu  die  Strafanstaltsbeamten  gehören,  die  Aufsicht
  über  die  Sträflinge  und  deren  Arbeit  führen.

Der  Höchstbetrag  der  3asbonine  ist  fünf  Jahre,  ihr
Mindestbetrag  Ein  Tag.

Die  zur  Gefängnißstrafe  Verurtheilten  tönnen  in  einer
Gefangenanstalt  auf  eine  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen
angemessene  Weise  beschäftigt  werden;  auf  ihr  Verlangen  sind
sie  in  dieser  Weise  zu  beschäftigen.