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Eine  Beschäftigung  aaahd  der  Anstalt  (8  15)  ist  nur
mit  ihrer  Zustimmung  zulässig

Abs.  1.  Ausnahmen  tommen  in  §  57,1.  8  74  Abs.  3  vor.

Abs.  2.  Durch  das  Wort  „können“  in  Al.  2,  welches  vom
Reichstag  erst  in  der  dritten  Lesung  statt  des  im  Entwurfe  gebrauchten
  Worts  „sind“  eingefügt  worden,  hat  keineswegs  der
Arbeitszwang  bei  Vollstreckung  der  Gefängnißstrafe  beseitigt  und  dem
Gefangenen  das  Befugniß  eingeräumt  werden  sollen,  Überhaupt  jede
Arbeit  abzulehnen  und  die  Strafzelt  im  Müssiggange  zu  verbringen.
Bielmehr  hat  man  den  mannichfachen  Berschicdenheiten  in  Bezug
auf  die  Arbeitsbeschäftigung  Rechnung  tragen  wollen,  da  die  Beherrschung,
  bez.  Bewältigung  dieser  Verschiedenheiten  nicht  in  der
Macht  der  Behörden  liegt,  nachdem  man  bei  der  Gefängnißstrafe
jede,  den  zeitherigen  Verhältnissen  des  Gefangenen  nicht  entsprechende
Arbeitsart  ausgeschlossen  hat.  Das  „Können"  sichert  daher  das
administrative  Ermessen  der  Anstaltsverwaltung,  während  andererselts
  die  Schlußbestimmung  in  Al.  2  dem  Gefangenen  die  Gewähr
verschafft,  daß  er  auf  sein  Verlangen  mit  angemessener  Arbeit  beschäftigt
  werde.  Diese  Selbstbestimmung  des  Gefangenen  findet  auch
in  Al.  3  wieder  ihren  Ausdruck.

17.
—  Festungshaft  ist  eine  lebenslängliche  oder  eine  zeitige.
Der  Höchstbetrag  der  zeitigen  Festungshaft  ist  funfzehn
Jahre,  ihr  Minostterag  Ein  Tag.

Wo  das  Gesetz  die  Festungshaft  nicht  ausdrücklich  als
eine  lebenslängliche  androht,  ist  dieselbe  eine  zeitige.

Die  Strafe  der  Festungshaft  besteht  in  Freheicenhiehung
mit  Beaufsichtigung  der  Beschäftigung  und  Lebensweise  der  Ge
fangenen;  sie  wird  in  Festungen  oder  in  anvderen  dazu  7
stimmten  Räumen  vollzogen.

Die  Festungshaft  wie  die  Haft  werden  als  Arten  einer  eustodin
honesta  bezeichnet.  Jeder  Arbeitszwang  ist  ausgeschlossen.  Auf
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  kann  bei  Verurtheilung  zur
Festungsstrafe  nicht  erkannt  werden,  —  nur  in  gewissen  Fällen  auf
Verlust  der  bekleideten  öffentlichen  Aemter,  so  wie  der  aus  öffentlichen
  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte.