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Das  Strafmaximum  der  zeitigen  Festungsstrase  (welches  vom
Reichstage  auf  15  Jahre  bestimmt  wurde)  dari,  selbst  im  Falle  der
Realconcurrenz,  nicht  Überschritten  werden.

§*
Der  Höchstbetrag  der  Haft  F9  sechs  Wochen,  ihr  Mindestbetrag
  Ein  Tag
Die  Sae  der  Haft  besteht  in  einfacher  Freiheitsentziehung.


Die  Haft  ist  nur  bei  Uebertretungen,  sowie  (alternative)  bei
dem  Vergehen  der  Beleidigung  (6§s  185.  186)  und  in  §  140.2  zulässig.
Der  Höchstbetrag  kann  nur  im  Falle  der  Realconcurrenz  auf  3  Monate
  erhöht  werden  (8.  77).

Jeder  Arbeitszwang  und  jede  weitere  Beschränkung  als  die
Freiheitsentziehung  sind  unzulässig;  dies  schließt  jedoch  die  Arbeitsbeschästigung
  nicht  aus,  wenn  sie  vom  Detinirten  erbeten  wird.

*§  19.

Bei  Freiheitsstrafen  wird  der  Tag  zu  vierundzwanzig
Stunden,  die  Woche  zu  sieben  Tagen,  der  Monat  und  das
Jahr  nach  der  Kalenderzeit  gerechnet.

Die  Dauer  einer  Zuchthausstrafe  darf  nur  nach  vollen
Monaten,  die  Dauer  einer  anderen  Freiheitsstrafe  nur  nach
vollen  Tagen  bemessen  werden.

Die  Berechnung  nach  Stunden  erfordert  die  volle  Verbüßung
nach  der  Zahl  der  Stunden,  so  daß,  nach  Befinden,  selbst  in  der
Nachtzeit  eine  Entlassung  erforderlich  sein  wilrde.  Der  Strafantritt
wird  dergestalt  einzurichten  sein,  daß  solche  Unzuträglichkeiten  vermieden
  werden.  Die  Berechnung  nach  Tagen  erfordert  nicht,  daß
die  Strafzeit  a  momento  ad  momentum,  sondern  nur,  daß  sie
von  Tag  zu  Tag  berechnet  werde,  indem  die  Bestimmung  nur  die
Erläuterung  des  Begriffs  „Woche“  bezweckt.  Die  Berechnung  nach
der  Kalenderzeit  schließt  die  Berechnung  a  momento  ad  momentum
und  die  Berücksichtigung  der  Berschiedenheit  der  einzelnen  Monate
in  der  Tageszahl  aus.

Die  Bestimmung  in  Al.  2  ist  allgemein;  sie  bezieht  sich  auch
auf  den  Zuschlag  im  Falle  der  Realconcurrenz.  Es  ist  jedoch  letzteres
  bestritten,  indem  man  bei  der  Zuchthausstrafe  einen  Zuschlag